Disqualifizierter Spieler
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Ein Spieler, der während eines Spieles von den Schiedsrichtern mit einem disqualifizierenden Foul (nicht mit 2 U-Fouls) disqualifiziert wird, ist bis zur endgültigen Verkündung der Strafe vorerst für sämtliche Tätigkeiten gesperrt (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Mannschaftsbegleiter).
Was aber passiert, wenn ein gesperrter Spieler trotzdem in irgendeiner Funktion an einem Spiel mitwirkt?als Spieler –> Spielwertung und Verlängerung der Sperre
als Trainer --> Verlängerung der Sperre, auch Spielwertung?
als Schiedsrichter --> Verlängerung der Sperre?
als Mannschaftsbegleiter --> Verlängerung der Sperre, auch Spielwertung?
als Kampfrichter --> Verlängerung der Sperre, auch Spielwertung?Diese Frage interessiert mich deshalb so brennend, weil es aktuell aus der Oberliga in NRW einen Fall gibt, wo ein gesperrter Spieler als Anschreiber fungiert hat, die Gastmannschaft nach dem Spiel Protest eingelegt hat und die Spielleitung nun auf Spielwertung entschied.
Daher nun die Frage an die Experten, ob das korrekt ist? Aus meiner Sicht nicht, Geldstrafe und Verlängerung der Sperre sind aus meiner Sicht die passende Strafe, aber nicht eine 0:20-Wertung.
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Ich habe jetzt schon so einiges abgegrast, aber nichts handfestes finden können. In den Ordnungen des DBB oder WBV ist nichts dergleichen geregelt. Lediglich im Strafenkatalog der RLN konnte ich etwas finden, der die Entscheidung für mich noch unglaublicher macht:
8. Einsatz eines/einer gesperrten Spieler/in
Spielverlust, EUR 100,– sowie Verlängerung der
Sperre um zwei Meisterschafts- und/oder Qualifikationsspieledas war mir klar
9. Einsatz eines/einer gesperrten Trainer/in
oder eines/einer gesperrten Mannschafts-
begleiter/in
EUR 200,– sowie Verlängerung der Sperre um zwei
Meisterschafts- und/oder QualifikationsspieleWenn selbst der Einsatz eines gesperrten Trainers hier keine Wertung nach sich ziehen würde, wieso dann wegen eines Anschreibers? Die Logik soll mir bitte mal jemand erklären, da aus meiner Sicht ein Trainer direkt Einfluss auf das Spiel nehmen kann.
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Niedersachens sagt:
Auf Spielwertung ist zu entscheiden wenn:
für diese ein nicht teilnahme-, einsatz-oder spielberechtigter Spieler teilgenommen hat,
Der Rest ist gleich, nach D kein Spielen, Pfeifen, anschreiben etc.
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Soweit ist das ja auch klar, bringt mich aber in diesem Falle nicht weiter.
Klar ist Anschreiben nicht erlaubt, aber was ist die Strafe dafür? Spielwertung? Warum? Gegen wen müsste denn das Spiel gewertet werden, wenn er als Schiedsrichter fungiert? -
Haha …stimmt
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eine kleine Besonderheit liegt meiner Meinung nach im Wesen des Kampfgerichts: Dieses muss objektiv und neutral agieren, wird aber fast immer von der Heimmannschaft gestellt.
daher könnte man zwei Argumentationsketten aufmachen:
Spielverlust, weil einem wegen D-Foul gesperrtem Spieler die unmittelbare Möglichkeit gegeben wird, in irgendeiner, unter Umständen schwer zu erkennenden, Weise den Spielausgang zu beeinflussen. (anders der Trainer, der ein Spiel eigtl. mittelbar beeinflusst und dessen regelwidriges Verhalten in aller Regel zu erkennen sein wird).
kein Spielverlust, weil das Kampfgericht in der Funktion dem Schiedsrichter gleichgestellt ist (objektive Leitung des Spiels) und man per se davon ausgeht, dass dieses keinen Einfluss auf den Spielausgang nimmt, da sonst immer neutrale Personen das Kampfgericht stellen müssten.
von daher finde ich die Argumentation aus dem Artikel nicht verkehrt: Es muss eine Kausalität zwischen dem Einsatz des Gesperrten und der Niederlage des Protest einlegenden Teams geben. In dem Fall, dass ein gesperrter Spieler als Spieler eingesetzt wird, ist diese Kausalität schon impliziert und muss gar nicht erst getrennt festgestellt werden.
man könnte diese Regeln aber auch völlig anders auslegen: Jemand, der wegen eines D-Fouls gesperrt wird, wird deswegen gesperrt, um die Spieler anderer Mannschaften für eine gewisse Zeit zu schützen. Man knüpft daher den Spielverlust daran, ob demjenigen, der wegen eines D-Fouls gesperrt wurde, die Möglichkeit gegeben wurde, ein solches erneut zu begehen.
Dann wäre man mit Protest gegen das KG raus.
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Als ein mittelbar beteilgter Trainer habe ich mir auch so meine Gedanken über den Fall gemacht. Meines Erachtens bleibt ein rechtliches Problem: Spieler, Trainer und Schiedsrichter sind über Lizenznummern, Teilnehmerausweise etc. eindeutig zu identifizieren. Wie lässt sich aber beweisen, ob der betreffende Spieler überhaupt am Kampfgericht gesessen hat??? Da mittlerweile ja der Name auch nur noch in Druckbuchstaben eingetragen wird, fällt die Unterschrift als Beweismittel ebenfalls aus. Woher nimmt die entscheidende Instanz überhaupt die Gewissheit, dass ein gesperrter Spieler im Kampfgericht tätig war? Reicht da die Behauptung des Gegners? Meines Erachtens ist das nicht rechtssicher…
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Spielverlust, weil einem wegen D-Foul gesperrtem Spieler die unmittelbare Möglichkeit gegeben wird, in irgendeiner, unter Umständen schwer zu erkennenden, Weise den Spielausgang zu beeinflussen. (anders der Trainer, der ein Spiel eigtl. mittelbar beeinflusst und dessen regelwidriges Verhalten in aller Regel zu erkennen sein wird).
.Aber in der Regel ist ein disqualifizierendes Foul, kein anzeichen dafür das er an Anschreibetisch bescheißt. Ein beschiß dort, ist denke ich getrennt zu beachten und auch mit einer Spielwertung zu belegen aber es ist ja nicht so das per se der Anschreiber eine parteische Rolle einnihmt, und in Konkurrenz zu einen anschreiber aus der Gegnerischen Mannschaft steht. Ich würde die Anschreiberrolle eher als sowas wie Sozialstunden sehen, anstatt als versuchter Manipulation die der Schiri auch bemerken kann falls sie vorliegt.
Und wenn man Angst hat, das der Anschreiberposten zu manipulationen genutzt wird sollte man eher an der Praxis ansetzen das das heimteam diesen idR stellen muss und stattdessen neutrale Anschreiber von anderen vereinen zu berufen.
Für mich unverständlich wenn man deine anderen Punkte anschaut, bist du aber auch nicht begeistert.
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@ Crazy_Eye:
1. ich habe ja nur versucht, ein paar argumentative Herangehensweisen zu finden. Man kann, wie so oft, so wohl in die eine als auch in die andere Richtung argumentieren.
Mein intuitiver Gerechtigkeitssinn sagt mir schon auch, dass ein mit 20 Punkten gewonnenes Spiel wegen sowas nicht am grünen Tisch andersrum entschieden werden soll. Aber muss ja nicht jeder so sehen, daher muss man versuchen, über bestehende Regeln eine Antwort zu finden.
Zu guter Letzt: Vielleicht ist es bewusst nicht geregelt, weil in so einem Fall gar keine Sanktion, weder gegen den Spieler noch gegen den Verein, erfolgen soll (bewusste Regelungslücke). Dann müsste man nicht mit den geregelten Fällen argumentieren.
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Hallo!
Ich denke, dieser Paragraph der DBB-SO hilft weiter:
§ 57
Ein gesperrter Teilnehmer am Spielbetrieb darf an keinem Pflichtspiel teilnehmen.Zwar steht hier keine Strafe, aber daraus ließe sich ableiten, dass in Analogie zu einem gesperrten Spieler hier eine Spielverlustwertung erfolgt.
mfg
Jens Speh
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genau dieser Paragraph hilft aus meiner Sicht nicht weiter. Dass es nicht erlaubt ist, die Person einzusetzen, ist ja klar, die Strafe in diesem Falle aus meiner Sicht nicht. Ich wiederhole gerne meine Frage von oben: Gegen wen soll denn dann die Wertung ausgesprochen werden, wenn die Person als Schiedsrichter eingesetzt wird?
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Ist §38.1.g nicht eindeutig genug? Der Spieler hat am Spiel teilgenommen und mMn als Anschreiber wesentlich am Spiel teilgenommen (daher ist §51 auch hinfällig). Formal ist es doch recht eindeutig.
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Um das ganze ad absurdum zu führen: was wäre, wenn dieser Spieler bei einem neutralen Spiel als Anschreiber sitzen würde (seine Freundin spielt gegen XYZ). Würde dann seine Mannschaft trotzdem bestraft werden? Insofern ist diese Bestrafung für mich Quatsch mit Sosse. Ausserdem untersteht das Kampfgericht der Aufsicht des Schiedsrichters, der den Block abgesegnet und damit auch die (neutrale) Leistung des Kampfgerichts.
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Hallo!
Ich finde schon, dass dieser § hier weiterhilft.
Der Fall, wenn der gesperrte Teilnehmer ein SR ist, ist sicherlich noch anders gelagert.
In dem Fall ist ja keiner der beteiligten Vereine (ich gehe jetzt mal von einem Spiel mit neutralen SR aus), der Verursacher, in einem solchen Fall dürften m.E. dann die Vereine nicht bestraft werden d.h. keine Spielwertung), der SR (bzw. dessen meldender Verein) sicherlich. Vermutlich Geldstrafe, Erhöhrung der Sperre.
Interessant wäre sicherlich die Frage, ob der Verlierer Einspruch gegen die Wertung erheben könnte.Allerdings: im Zuge des Einsatzes von TeamSL sollten solche Fälle nicht unbedingt vorkommen. Sollte dieser Teilnehmer zufälligerweise anwesend sein und ein SR nicht antreten, und sich beide schrifltich einverstanden erklären, dass dieser SR pfeift…nein, das denke ich jetzt nicht weiter. Viel Spekulation.
Nochmal zurück zu Deinem Fall:
Der § hilft m.E. absolut, da die Gestellung des Kampfgerichts dem Heimverein obliegt. Einsatz eines gesperrten Teilnehmers, also Spielverlust.
Ob das sinnvoll ist, sollen andere klären.
Nachvollziehbar ja.
mfgJens Speh
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Ist §38.1.g nicht eindeutig genug? Der Spieler hat am Spiel teilgenommen und mMn als Anschreiber wesentlich am Spiel teilgenommen (daher ist §51 auch hinfällig). Formal ist es doch recht eindeutig.
Das bezieht sich m.E. zu sehr auf Spieler, und nicht auf eine Teilnahme des Spielers in einer anderen Funktion.
mfg
Jens Speh
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Da müsste ja ein Heimverein beim Einsatz eines basketballspielenden Nicht-Vereinsmitgliedes vorher nachfragen, ob er/sie nicht zufällig gesperrt ist? Des Irrsinns fette Bette!
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Ist §38.1.g nicht eindeutig genug? Der Spieler hat am Spiel teilgenommen und mMn als Anschreiber wesentlich am Spiel teilgenommen (daher ist §51 auch hinfällig). Formal ist es doch recht eindeutig.
Dann frage ich mich, warum beispielsweise die Regionalliga Nord (in anderen Strafenkatalogen habe ich es auf die schnelle jetzt nicht explizit gefunden) bei Einsatz eines gesperrten Trainers KEINE Wertung vorsieht, sondern lediglich eine Geldstrafe und Verlängerung der Sperre. Hat der dann etwa nicht wesentlich am Spiel teilgenommen?
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Ich denke, daß es kaum Freiwillige für die Tätigkeit als “Anschreiber” gibt.
Was sind eigentlich die Aufgaben eines “Anschreiber”?
Ist völlig Off-Topic hier, aber sollte die Frage tatsächlich ernst gemeint sein, hilft dir diese Präsentation sicher weiter
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Ich glaube ganz ehrlich, dass es einfach keine eindeutige Bestrafung hierfür gibt. Zwar ist es ,denke ich, unstrittig, dass jemand, der Kampfgericht macht, ebenfalls am Spielbetrieb teilnimmt. Aber es gibt eben keine eindeutige Regelung, wie hier die Bestrafung aussieht. Deswegen beleibt es wie viele Entscheidungen im Ermessensspielraum der Spielleitung. Es ist eine Lücke im Strafenkatalog. Der Verstoß an sich ist aber eben eindeutig.
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Könnte man nicht mit der Neutralität des Kampfgerichts argumentieren?
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Ja, die Frage nach den “Aufgaben des Anschreiber” war ernst gemeint, denn nach dem Anschauen der Präsentation wurde mir deutlich, daß es keine einfache Aufgabe ist.
Ich kann aufgrund dieser Präsentation, die Strafe mit der 0:20-Wertung nicht verstehen.
Eine weitere Frage, was wäre passiert, wenn das Kampfgericht nicht komplett gewesen wäre?
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Könnte man nicht mit der Neutralität des Kampfgerichts argumentieren?
Klar könnte man das, dann müsste quasi jedes Spiel gewertet werden, da das Kampfgericht i.d.R. vom Heimverein gestellt wird und damit nie 100%ig neutral ist
Mich würde ja mal die Meinung von aldimarkt oder 32 zu diesem Thema interessieren.
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Ist §38.1.g nicht eindeutig genug? Der Spieler hat am Spiel teilgenommen und mMn als Anschreiber wesentlich am Spiel teilgenommen (daher ist §51 auch hinfällig). Formal ist es doch recht eindeutig.
Ich denke nicht, dass dieser Punkt dafür gedacht ist, da dort steht “für diese” und “Spieler”. Hier dürfte es sich allein um Spieler in dem betreffenden Punktspiel handeln und nicht um andere Teilnehmer.
Ich sehe zumindest in der DBB-Spielordnung keinen Punkt unter §37ff für eine Spielwertung.
Eine Strafe nach §57 ist sicher ohne Diskussion.
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Es hat nicht jeder Anschreiber selbst einen Spielerpass, es gibt genug Beispiele, dass ehemalige Spieler anschreiben oder sonst eine Tätigkeit am Kampfgericht ausführen. Wäre Anschreiben als “Teilnehmen am Spielgeschehen” definiert, würden diese Personen das dann ohne gültige Berechtigung tun.
Ich kann z.B. einen Vater an das Kampfgericht setzen, der nie selbst gespielt hat. Oder beispielsweise war das D im Auswärtsspiel am Samstag, Spieler ist am Sonntag beim Heimspiel der Jugendmannschaft in der Halle und übernimmt den Posten am Kampfgericht. Weder der Jugendtrainer noch sonst ein Anwesender aus dem eigenen Verein weiß vom D. Zufällig ist der Jugendtrainer der anderen Mannschaft ein Gegner vom Vortag und wartet dann, bis das Spiel verloren ist um Protest einzulegen. Absurd und mit keinem der genannten Paragraphen zu begründen.
Der Anschreiber führt nur das Protokoll des Spiels, er greift nicht in das Spielgeschehen ein, er dokumentiert nur.
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Ist §38.1.g nicht eindeutig genug? Der Spieler hat am Spiel teilgenommen und mMn als Anschreiber wesentlich am Spiel teilgenommen (daher ist §51 auch hinfällig). Formal ist es doch recht eindeutig.
Ich denke nicht, dass dieser Punkt dafür gedacht ist, da dort steht “für diese” und “Spieler”. Hier dürfte es sich allein um Spieler in dem betreffenden Punktspiel handeln und nicht um andere Teilnehmer.
genauso sehe ich das auch.
“Die Spielleitung hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden, wenn für diese ein nicht teilnahme-, einsatz- oder spielberechtigter Spieler teilgenommen hat”
Und da hier auch explizit von Spieler die Rede ist, passt dies auch wieder zur Regelung, dass bei Einsatz eines gesperrten Trainers KEINE Wertung droht. Daher sollte es bei Kampfrichtern auch nicht anders sein.Ich sehe zumindest in der DBB-Spielordnung keinen Punkt unter §37ff für eine Spielwertung.
Eine Strafe nach §57 ist sicher ohne Diskussion.
zumindest wir beide sind uns scheinbar in all diesen Punkten einig
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Also erstmal war für mich völlig neu, dass man als gesperrter Spieler auch seine Teilnahmeberechtigung als Trainer und Schiedsrichter verliert. Das ist ja noch irgendwie sinnig, dass sich das ganze auch auf Kampfrichter ausdehnt ist jedoch a) nicht nachvollziehbar und b) auch reichlich praxisfern, wenn man bedenkt, wie problematisch es für Vereine an der Basis ist, ein funktionsfähiges Kampfgericht zu bekommen. Der hier “entscheidende”, gesperrte Spieler ist ja auch nur eingesprungen, das war immerhin Oberliga.
Meiner Ansicht nach müsste man jedoch ganz woanders ansetzen um diese Frechheit im Keim zu ersticken: An § 49 Nr. 3 DBB-SO: “Voraussetzung für die Einleitung eines Protestverfahrens ist die rechtzeitige Anmeldung des Protestes” iVm § 50 Nr. 2 DBB-SO: “Andere Proteste [gemeint sind Proteste, die nicht aus dem Spielverlauf entstehen] sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden”.
Da der Protestgrund ja nun vorliegend eindeutig vor dem Spielbeginn entstanden ist, wäre er auch vor Spielbeginn anzumelden gewesen. Aus dem Zeitungsartikel geht aber nun hervor, dass der Trainer erst das Ergebnis abgewartet hat und dann Protest eingelegt hat. Hätte er das vor Spielbeginn getan, hätte der Verein doch sicherlich den Anschreiber ausgewechselt. -
Mische mich mal ein, weil ich lokal am Thema interessiert bin. Zunächst es geht um OL3 NRW, der Kläger wäre ohne den Sieg so gut wie abgestiegen gewesen, daher ist dieser nach Sportsmanship-Richtlinien fragwürdige Protest erklärbar…
Zunächst ist es nicht besonders klug vom bestraften Verein, den guten Mann ans Kampfgericht zu setzen, denn dass das verboten ist sollte man schon wissen und ist unbestritten, auch eine Verlängerung der Strafe + Geldstrefe wäre ja nicht im Sinne des Vereins…Leider ist der WBV (nicht nur hier) bei Strafen sehr schnell und undifferenziert, wenn man es nicht gut meint mit dem Verband wirft man ihm gerne mal vor sich über ausgesprochene Strafen zu finanzieren, auf jeden Fall sind sie sehr konsequent darin die Strafe der Disqualifikation durchzuführen! (was ich unterstütze)
Ascheinend liegt hier ja sowas wie ein Erstfall vor, wäre doch mal gut; wenn das an der Stelle mal ein für alle mal geklärt wird!
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Da ich auch aus der Gegend komme und in der Liga aktiv bin, habe ich mich einmal über den Ablauf der Geschehnisse bei diesem Spiel informiert. Es ist wohl so gelaufen, dass zumindest einer der SR darüber informiert war, dass der fragliche Spieler (übrigens dann Anschreiber und nicht Zeitnehmer oder 24-Sekunden-Beauftragter) gesperrt war. Nach dem Spiel empfahl der SR(!) dem Spieler, dass er nicht seinen richtigen Namen auf den Bogen schreiben solle, weil das Spiel dann 0:20 gewertet würde, da er nicht am Spiel teilnehmen darf. Daraufhin hat der Spieler einen falschen Namen eingetragen. Diese Unterredung hat aber jemand aus der Gastmannschaft mitbekommen und deren Trainer informiert, der dann gefordert hat, dass der korrekte Name eingetragen wird und anschließend Protest eingelegt. Ob der Gastmannschaft vorher bekannt war, dass der Spieler nicht hätte anschreiben dürfen, weiß ich nicht. Auf dem SBB ist aber wohl ein falscher durchgestrichener Name sowie der korrekte Name des gesperrten Spielers zu lesen.
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Es ist durchaus schwierig das ganze zu bewerten, wenn man nicht die Begründung des Spielleiters vorliegen hat.
Grundsätzlich gelten für das Spiel die entsprechenden Ordnungen des DBB und des hier veranstaltenden WBV.
Klar geregelt, ist wie bereits geschrieben, dass das Kampfgericht Teilnehmer am Spiel ist.
§38 halte ich dabei für nicht anwendbar. Abschnitt g) bezieht sich klar darauf, dass der gesperrte Spieler für ein Team teilnehmen muss. Das widerspricht zum einen der gängigen Auffassung, dass das Kampfgericht neutral ist. In der DBB-SO ist dazu nichts geschrieben, in der aktuellen WBV-Ausschreibung gibt es Ausführungen zum Kampfgericht:
A.14
KampfgerichtA.14.1
Die Mitglieder des Kampfgerichtes haben sich regelkonform und neutral zu verhalten.Das ist da schon eindeutiger und bedeutet, dass eben das Kampfgericht zwar am Spiel teilnimmt, aber eben nicht für eine Mannschaft.
Jetzt ist §38 ja zunächst eine Regelung, wann automatisch eine Spielwertung vorgenommen wird. Es gibt aber auch Spielwertungen ausserhalb dieser Regelungen, in der Regel im Rahmen eines Protests. Aber beim Protestverfahren gilt dann ebenfalls die schon geschriebene Regel:
§52
Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protestgrund den
Ausgang des Spiels wesentlich beeinflusst hat.Da ist bei einer falschen Besetzung eines Kampfgerichts wirklich keine Spielbeeinflussung erkennbar, es sei denn Punkte wurden absichtlich und v.a. nachvollziehbar nicht aufgeschrieben. Ist aber alles bei dem Spiel kein Thema.
Genau geregelt ist eine Spielwertung im Rahmen des Kampfgerichtseinsatzes nur das Nichtantreten dieses. Das ist aber auch nur ableitbar, weil der Heimverein für das Kampfgericht haftet.Auch wenn der Strafenkatalog letztlich nur die Höhen für Strafen festlegt, ist auch beim Strafenkatalog des WBV nur der Spielausfall in Verbindung mit §38 DBB-SO vorgesehen.
Übrigens habe ich im Strafenkatalog des WBV auch keine allgemeine Strafe für Einsatz eines gesperrten Spielers gefunden. Es gibt logischerweise eine Spielwertung bei Einsatz eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers (für das Team im Rahmen des §38), aber keine individuelle Strafe für den Spieler. Die einzige individuelle Bestrafung besteht noch bei einer Unsportlichkeit gegenüber Spieler, Trainer und Kampfgericht, die aber gerade beim Kampfgerichtseinsatz nicht wirklich zu sehen ist. Da ist auch eine Handlung notwendig.
Die Beschreibung nun, dass der Name auf dem Anschreibebogen abgeändert wurde, ist allerdings dann schon etwas komisch. Kann aber meiner Meinung dann auch nicht zur Spielwertung führen, und muß wie sonst ja auch, nachgewiesen werden, dass dies auch Absicht war.
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Da ich auch aus der Gegend komme und in der Liga aktiv bin, habe ich mich einmal über den Ablauf der Geschehnisse bei diesem Spiel informiert. Es ist wohl so gelaufen, dass zumindest einer der SR darüber informiert war, dass der fragliche Spieler (übrigens dann Anschreiber und nicht Zeitnehmer oder 24-Sekunden-Beauftragter) gesperrt war. Nach dem Spiel empfahl der SR(!) dem Spieler, dass er nicht seinen richtigen Namen auf den Bogen schreiben solle, weil das Spiel dann 0:20 gewertet würde, da er nicht am Spiel teilnehmen darf. Daraufhin hat der Spieler einen falschen Namen eingetragen. Diese Unterredung hat aber jemand aus der Gastmannschaft mitbekommen und deren Trainer informiert, der dann gefordert hat, dass der korrekte Name eingetragen wird und anschließend Protest eingelegt. Ob der Gastmannschaft vorher bekannt war, dass der Spieler nicht hätte anschreiben dürfen, weiß ich nicht. Auf dem SBB ist aber wohl ein falscher durchgestrichener Name sowie der korrekte Name des gesperrten Spielers zu lesen.
Wenn das so stimmt hat sich der Schiri ein schönes Ei ins Nest gelegt. Hätte er nichts gesagt wäre es wohl keinem aufgefallen.
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Ich kann den Spielverlust nicht nachvollziehen.
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Was ist denn, wenn ein gesperrter Spieler vom Verein XY, zufällig bei einem Spiel Verein A gegen Verein B, anschreibt.
Und es fällt nach dem Spiel auf, wer wird dann wie bestraft ?ich nehme an, ebenfalls der Heimverein. Denn der ist für das Kampfgericht verantwortlich.
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Mich würde ja mal die Meinung von aldimarkt oder 32 zu diesem Thema interessieren.
Mich würde statt des Zeitungsartikels der Text der Entscheidung interessieren.
In Zeitungen werden so oft Dinge falsch wiedergegeben, dass ich arge Zweifel habe, dass ausgerechnet hier korrekt und vollständig berichtet wurde. Gerade Lokal-Redaktionen geben Sachverhalte gern so wieder, wie sie ihnen von “ihrer” Mannschaft geschildert wurden.
Meine berufliche Erfahrung sagt mir, dass man immer erst die Fakten kennen sollte, bevor man den Versuch einer Beurteilung unternimmt. Falls jemand den Spielwertungsbescheid zur Hand hat, kann er gern mitteilen, wie der Inhalt lautet. Weshalb erfolgte eine Spielwertung? Welche Rechtsnorm wurde als Entscheidungsgrundlage angegeben?
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Hallo zusammen.
Hier ein Auszug:Entscheidung:
Nach §38 (1g) DBB-SO auf Spielverlust entschieden.
Wertung des Spiels gemäß §40 (2) DBB-SO.Begründung:
Nach §5(3) DBB-SO gilt jeder Spieler/Kampfgericht der auf dem Bogen steht als eingesetzt. Gesperrter Spieler als Kampfrichter eingesetzt. Gesperrter Spieler darf nach §57 DBB-SO in keiner der in §5 (1) DBB-SO aufgeführten Funktionen teilnehmen.
Gemäß § 38 (1g) DBB-SO auf Spielverlust entschieden.Gruß
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Ist §38.1.g nicht eindeutig genug? Der Spieler hat am Spiel teilgenommen und mMn als Anschreiber wesentlich am Spiel teilgenommen (daher ist §51 auch hinfällig). Formal ist es doch recht eindeutig.
Ich denke nicht, dass dieser Punkt dafür gedacht ist, da dort steht “für diese” und “Spieler”. Hier dürfte es sich allein um Spieler in dem betreffenden Punktspiel handeln und nicht um andere Teilnehmer.
genauso sehe ich das auch.
“Die Spielleitung hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden, wenn für diese ein nicht teilnahme-, einsatz- oder spielberechtigter Spieler teilgenommen hat”
Auch wenn ich anderer Meinung bin, verstehe fast jede Argumentation, warum in diesem Fall 38.1g nicht gelten sollte. Was ich nicht verstehe ist die Aussage, dass sich 38.1g auf Spieler in der Funktion als Spieler und nicht als Anschreiber (etc.) beziehen soll. Würde dann da wirklich “teilgenommen hat” - und nicht z.B. “eingesetzt war” - stehen?