Brose Baskets: Anton Gavel ist deutscher Staatsbürger
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Am Montagmorgen erhielt der 28 Jahre alte Bamberger Publikumsliebling Anton Gavel aus den Händen von Landratsamts-Vertreter Matthias Schmolke die Staatsbürgerurkunde und den deutschen Pass zusammen mit einer bayerischen Verfassung. „Deutschland ist inzwischen meine zweite Heimat. Ich freue mich deshalb sehr über den deutschen Pass“, so Gavel anlässlich der Urkunden-Überreichung. Der gebürtige Slowake kam im Jahr 2000 nach Karlsruhe, sammelte dort erste Bundesligaerfahrung und machte …
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Grundsätzlich finde ich, sollte ein Spieler nicht während einer Saison seine Staatsbürgerschaft im Sinne der Ausländerregelung ändern dürfen. Muss denn wenigstens eine neue Spielerlizenz gekauft werden?
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Interessant, dass der DBB sich wohl auch versucht hat für eine Spielberechtigung Gavels in der Nationalmannschaft stark zu machen. Auch wenn recht klar ist, dass das nicht gehen würde. Außerdem hat Gavel doch bereits gesagt, dass die Slovakei seine Heimat ist, mit der er auch weiter in der Nationalmannschaft spielen will.
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Was kostet denn so eine Spielerlizenz in der BBL?
Selbst, wenn sie kostenpflichtig wäre, dürfte es ja eine sehr überschaubare Summe sein…
Kosten tut eine Teilnahmeberechtigung 3000€, also für Bamberg nicht die Welt. Da täte der vergebene Wechselspot mehr weh. Trotz einer mittlerweile 365-Seiten umfassenden Wechselbörse ist mir nicht ersichtlich, wie viele nachträgliche Spieler Bamberg diese Saison gemeldet hat, möglicherweise wäre dies dann aber der letzte.
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Das ist in der Wechselbörse nicht ersichtlich, weil es niemand so recht weiß. Ich tippe auf lediglich 1 Nachverpflichtung (Massey), da Williams damals in der BBL nicht zum Einsatz kam und man davon ausgehen kann, dass er auch nicht für die BBL gemeldet wurde. So oder so wäre bei Bamberg noch Spielraum
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Entschuldigung, aber warum sollte jetzt Gavel neu gemeldet werden müssen und einen weiteren der Nachverpflichtungsspots einnehmen? Das geht ja gar nicht! Er ist kein neuer Spieler, anderer Mensch oder sonstwas, sondern ist jetzt Deutscher und das wars. Er erscheint nicht mehr als einer von 6 Ausländern und fertig.
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“….Außerdem hat Gavel doch bereits gesagt, dass die Slovakei seine Heimat ist, mit der er auch weiter in der Nationalmannschaft spielen will”
Interessante Aussagen…
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Entschuldigung, aber warum sollte jetzt Gavel neu gemeldet werden müssen und einen weiteren der Nachverpflichtungsspots einnehmen? Das geht ja gar nicht! Er ist kein neuer Spieler, anderer Mensch oder sonstwas, sondern ist jetzt Deutscher und das wars. Er erscheint nicht mehr als einer von 6 Ausländern und fertig.
Naja, die Teilnahmeberechtigung wurde für einen Anton Gavel aus der Slowakei ausgestellt. Durch seine Einbürgerung verhält er sich aber in Bezug auf die Ausländerregelung wie eine Neuverpflichtung.
Primär vertrete ich weiterhin die Meinung, dass ein Spieler während der Saison mit der Nationalität weitergeführt werden sollte, mit der auch seine Teilnahmeberechtigung beantragt wurde. Da aber ein Wechsel problemlos möglich ist, sollte wenigstens eine neue Teilnahmeberechtigung fällig sein.Da die Fälle einer Einbürgerung aber (im Moment noch) so selten vorkommen, rentiert es sich wohl nicht, darüber zu diskutieren.
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Das geht doch gar nicht!
Die deutsche Staatsbürgerschaft erhält man mit der Verleihung und da darf ein untergeordneter Sport-Verband wie der DBB doch nicht zusätzliche Beschränkungen aufstellen.
Rechtlich überhaupt nicht umsetzbar!Für EU-Bürger ist es nicht zwingend notwendig, dass die ursprüngliche Staatsbürgerschaft abgelegt wird. Man ist als EU-Bürger auf jeden Fall berechtigt, mehr als eine Staatsbürgerschaft zu besitzen. Rein politisch gesehen im Rahmen eines zusammen wachsenden Europa ein vollkommen normaler Zustand.
Bei den Amis und anderen Nationalitäten ist das halt ein wenig anders, die müssen in der Regel ihre alte Staatsbürgeschaft aufgeben.Willkommen in Deutschland, Anton!
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ich sehe kein Problem
4 Nachverpflichtungen sind in der BBL erlaubt …
http://www.beko-bbl.net/wp-content/uploads/Beko-BBL-Ausschreibung-DM-2012-2013.pdfwir haben bisher nur Massey…. ( Williams spielte ja nicht in der BBL )
also sollte Anton hier noch einen Platz wegnehmen- könnte man bis Ende Februar sogar noch 2 Spieler verpflichten -
Ist die Frage der Spielberechtigung denn relevant? Bamberg hat doch in dieser Saison ohnehin genug Deutsche im Team. Da braucht man ja keinen Gavel. Höchtens für die Kaderplanung im neuen Jahr wäre es für Bamberg von Vorteil mit Gavel einen deutschen Pass im Team zu haben.
Kann natürlich sein, dass Bamberg plant einen neuen Ausländer zu verpflcihten für welchen dann ein Deutscher weichen könnte. Aber aktuell scheint mir die Frage ob Gavel nun als Deutscher Spieler gilt oder nicht zweitrangig.Bezüglich der neuen Lizenz, die benatragt werden muss (?), was ist eigentlich, wenn ein Spieler seinen Pass komplett ändert? Also z.B. er war Ami und ist jetzt nur noch Deutscher. Wenn der Verein sein Kontingent an Wechseln bereits erschöpft hat, darf dieser Spieler also nicht mehr in der BBL agieren?
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Jaja, diese “Ausländerbeschränkungen”. Meiner Meinung nach sollten die, vor allem bei EU-Bürgern, sowieso wegfallen. Wundert mich, dass da noch keiner geklagt hat.
Oder gleich einen Pass für alle EU-Bürger. Macht sowieso keinen Sinn mehr, ohne Grenzen und mit gemeinsamer Währung.Schön, dass es endlich geklappt hat. Habe ja eigentlich gedacht, Heyder blufft und der Pass kommt schon wesentlich früher.
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Bezüglich der neuen Lizenz, die benatragt werden muss (?), was ist eigentlich, wenn ein Spieler seinen Pass komplett ändert? Also z.B. er war Ami und ist jetzt nur noch Deutscher. Wenn der Verein sein Kontingent an Wechseln bereits erschöpft hat, darf dieser Spieler also nicht mehr in der BBL agieren?
Wieso denn nicht? Die Person bleibt ja dieselbe.
Aber wäre ja nicht das erste mal, dass man sich in Bamberg bei der Kaderplanung vertut. Der Fall Massey lässt grüßen. -
Eben im Netzt gefunden:
Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch Anspruch
Grundsätzlich können Sie nicht durch rechtlichen Anspruch eingebürgert werden, ohne Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht soll das Entstehen von Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit vermieden werden. Somit ist eine Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung der Verlust oder die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit.
Eine doppelte Staatsbürgerschaft wird bei Einbürgerung durch Anspruch nur hingenommen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
Nach dem Recht des anderen Staates besteht keine Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren.
Ihr Land verweigert Ihnen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit. Dies ist gegenwärtig der Fall in Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien.
Die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit gelingt nicht, weil der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wurde, der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre nach Antragstellung) noch nicht über den vollständigen und formgerechten Antrag entschieden wurde.
Der andere Staat stellt unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (z. B. überhöhte Gebühren).
Sie sind anerkannter Flüchtling. In diesem Fall prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der Einbürgerung, ob die Verfolgung fortbesteht.
Sie sind über 60 Jahre alt und haben gesundheitliche Schwierigkeiten, die das Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit erschweren.
Hat der Staat hingegen noch berechtigte Ansprüche und verweigert deshalb die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, können Sie nicht in Deutschland eingebürgert werden. Das gilt z.B., wenn ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt wurde sowie im Grundsatz auch für die Wehrpflicht.
Wie sollte Gavel da die slowakische Staatsangehörigkeit behalten dürfen?
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Toll, der ist glatt so begeistert Deutscher geworden, dass er dennoch unbedingt für die Slowakei weiter Basketball spielen will.
Mich ödet dieses Pass-Geschacher schon im Fußball an. Da wird man auch nur Deutscher Nationalspieler , wenn die Penunzen locken. Trotzdem trägt anschließend jeder seine Heimatfarben heimlich als Unterwäsche weiter…
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@alansmithee: Auf der selben Seite weiter unten:
Spezielle Regelung für EU-Bürger
Die Einbürgerungsvoraussetzung, dass die Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss, gilt nicht bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(s. hier)
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Toll, der ist glatt so begeistert Deutscher geworden, dass er dennoch unbedingt für die Slowakei weiter Basketball spielen will.
Mich ödet dieses Pass-Geschacher schon im Fußball an. Da wird man auch nur Deutscher Nationalspieler , wenn die Penunzen locken. Trotzdem trägt anschließend jeder seine Heimatfarben heimlich als Unterwäsche weiter…
Staatsbürgerschaften sind Schall und Rauch…
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Hast recht. Hatte glatt vergessen, daß das Armenhaus Slowakei jetzt auch mitspielen darf….
Wie kann man so einem, mit einer solchen Einstellung einen Deutschen Pass geben… Ohne Worte…
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Toll, der ist glatt so begeistert Deutscher geworden, dass er dennoch unbedingt für die Slowakei weiter Basketball spielen will.
Hab ich was verpasst oder wie? Er sagt doch, dass Deutschland seine zweite Heimat ist. Erwartest du, dass er sagt, er mag jetzt die Slowakei nicht mehr und Deutschland ist seine erste Wahl? Da möchte ich dich mal in der Situation erleben. Aber für dich gibts eh nix außer Deutschland, oder?
@alansmithee
Armenhaus Slowakei? Meines Wissens hatten die zuletzt höchste Wachstumsraten bei niedrigem Lohnniveau. In der Eurozone sind sie auch. Beste Bedingungen um dort zu investieren.Achso ja, übrigens gerade interessante Reden auf Phoenix. 50 Jahre Élysée-Vertrag. Passt ja gerade gut zum Thema.
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Mal zum genaueren nachlesen (klar, ist ein bisschen länger). Wer sich die Mühe macht, der sieht, dass Gavel durchaus einen Anspruch auf Einbürgerung haben kann und als EU-Bürger seine slowakische Zugehörigkeit auch behalten kann (sofern das slowakische Gesetz dies auch zulässt).
Und ob jemand unabhängig von einer Vereinszugehörigkeit aus privaten Stücken sagt, dass er einen deutschen Pass will, ist immer noch sein Privatvergnügen. Schließlich lebt auch schon lange genug hier.
Viele Grüße
LARABA§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1.
handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
§ 10 StAG
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, diea)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
§ 10(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, diea)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
§ 10(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, diea)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
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Mal zum genaueren nachlesen (klar, ist ein bisschen länger). Wer sich die Mühe macht, der sieht, dass Gavel durchaus einen Anspruch auf Einbürgerung haben kann und als EU-Bürger seine slowakische Zugehörigkeit auch behalten kann (sofern das slowakische Gesetz dies auch zulässt).
Und ob jemand unabhängig von einer Vereinszugehörigkeit aus privaten Stücken sagt, dass er einen deutschen Pass will, ist immer noch sein Privatvergnügen. Schließlich lebt auch schon lange genug hier.
Eben. Oder anders gesagt, es ist sein gutes Recht.
Genauso wie es umgekehrt der Fall wäre, wenn ein Deutscher einige Jahre im EU-Ausland leben würde. -
Toll, der ist glatt so begeistert Deutscher geworden, dass er dennoch unbedingt für die Slowakei weiter Basketball spielen will.
Mich ödet dieses Pass-Geschacher schon im Fußball an. Da wird man auch nur Deutscher Nationalspieler , wenn die Penunzen locken. Trotzdem trägt anschließend jeder seine Heimatfarben heimlich als Unterwäsche weiter…
Wie jetzt, der macht das nur wegen der Kohle? Och menno, ich dachte, das kommt von Herzen …
Quote rules und so war die bestimmt auch gedacht. -
@ dio 2
Natürlich macht er es für die Kohle, wenn es eine Herzensangelegenheit wäre und er für umsonst spielen möchte, dann würde er für die Bayern spielen. -
Find keinen besseren Platz, aber was ich mich eigentlich Frage, wat diese "6+6 " bei einem Deutschen soll, der eh nicht Nationalmannschaft spielt?
Eigentlich sollte diese “6+6” Regel doch nur für die Spieler gelten die unterschreiben bei Berufung ins Nationalteam sofort Ball bei Turnschuh zu stehn, sprich auch für die Abgedankten nicht mehr gelten darf, oder wat? -
Die 6+6 Regel gilt für alle Deutschen nicht nur für mögliche Nationalspieler.Das würde ja dann nochmal den Kandidatenkreis eingrenzen. Nicht jeder Deutsche (z.B. Nolte in Frankfurt) hat die Chance Nationalmannschaft zu spielen, oder- wie im Fall Hamann- spielt nicht mehr für sein Land.Deshalb haben sie ja trotzdem einen deutschen Pass! Und die 6+6 Regel ist auch unabhängig vom Alter!!!
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@Eiffeltower: Ja das ist mir ja schon klar, aber es macht ja keinen Sinn, schließlich gibs die Regel nur um Deutsche Nationalspieler zu deployen! Das darüber gar nicht geredet wird erstaunt mich!
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@Eiffeltower: Ja das ist mir ja schon klar, aber es macht ja keinen Sinn, schließlich gibs die Regel nur um Deutsche Nationalspieler zu deployen! Das darüber gar nicht geredet wird erstaunt mich!
Es geht bei der Regel darum, die Spielzeit für deutsche Akteure zu erhöhen. Egal ob jung, alt , mit oder ohne Perspektive auf die Nationalmannschaft.
Das natürlich viele junge Deutsche davon profitieren ist der (positive) Nebeneffekt!