Besteuerung der SR-Beträge
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Was meiner Meinung nach allgemein gegen ein Angestelltenverhältnis spricht:
Es liegt kein Arbeitsvertrag vor (ggf. mündlich).
Ich bin nicht weisungsgebunden, sondern kann die Leitung von Spielen ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.
Bezahlt werde ich von den Vereinen, nicht vom Verband. (Zumindest bei uns alles unterhalb von Regionalliga; Schiedsrichterkostenerstattung gibt es nur bei Jugendmeisterschaften).Sieht für mich deutlich nach Selbstständigkeit aus…
Was macht der ProB-Schiedsrichter (kein Amateurbereich) wenn er nebenbei noch Kreisliga pfeift? Die Einnahmen getrennt nach der jeweiligen Liga versteuern?
Selbstverständlich werden die Einnahmen nach Amateurbereich/Profibereich getrennt ermittelt!
Selbst der Satz:
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
ist nicht einfach auszulegen. 2 Spiele unter der Woche, Samstag und Sonntag je eine Doppelansetzung - und schupps kann ich bei mehr als einem Drittel liegen.
Und das ist auch jede Woche über eine ganze Saison so? 2 Spiele unter der Woche und 4 am Wochenende? Jeden Monat? Von September bis März?
Mal ernsthaft: eine Vollzeitstelle wird üblicherweise mit 176 Stunden pro Monat gerechnet. Davon 1/3 sind rund 58 Stunden. Nimmt man als Spieldauer (mit Fahrt, rechtzeitiger Anwesenheit, etc.) 3 Stunden an (sollte in den unteren Ligen durchaus realistisch sein) kommt man auf 19 Spiele. Wieviele Schiedsrichter kennst du, die jeden Monat der Saison 19 Spiele pfeifen? -
Es ging um die 720€. Wer 1.500€ Einnahmen hat, und 780€ Kosten (z.B. Fahrtkosten) muss 720€ versteuern. Hier wird eben keine weitere Pauschale gewährt…
Bist du dir da sicher? Der von @aldimarkt zitierte Text sagt etwas anderes:@aldimarkt:
Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Link zum OriginaltextUnd der Link beim Bundesfinanzministerium spricht auch von “Ehrensamtspauschale”.
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Es ging um die 720€. Wer 1.500€ Einnahmen hat, und 780€ Kosten (z.B. Fahrtkosten) muss 720€ versteuern. Hier wird eben keine weitere Pauschale gewährt…
Bist du dir da sicher? Der von @aldimarkt zitierte Text sagt etwas anderes:@aldimarkt:
Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Link zum OriginaltextUnd der Link beim Bundesfinanzministerium spricht auch von “Ehrensamtspauschale”.
Der Link von Aldimarkt ist ja ganz nett, aber es ist doch sinnvoller ins Gesetz zu schauen…
§ 3 Nr. 26a EStG:
Steuerfrei sind:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigenEinnahmen bitte nicht mit Einkünften verwechseln. Einkünfte sind Einnahmen abzüglich Ausgaben.
Erhalte ich also Schiedsrichterentgelte bis 720 € gibt es kein Problem. Überschreiten die Einnahmen 720 € kann ich meine Aufwendungen (Fahrtkosten, Bekleidung, Pfeife, Regelheft, ….) nur dann abziehen, wenn die Aufwendungen 720 € übersteigen.Edith merkt noch an, dass die Markierungen im Gesetzestext von mir stammen.
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@WoSchi:
Das ist in meinem Verständnis aber nicht das, was @objek meint. Ich verstehe ihn so, dass seiner Meinung nach die Ehrenamtspauschale keine Pauschale ist und in dem Augenblick, wo der Betrag die 720€ übersteigt, der Gesamtbetrag zu versteuern sei. Das sieht der Text vom Bundesfinanzministerium anders.Dein Text bestätigt das eher, wenn er sagt, dass nur dem zu versteuernden Anteil, also dem über 720€, Ausgaben gegenübergestellt werden können.
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Was meiner Meinung nach allgemein gegen ein Angestelltenverhältnis spricht:
Es liegt kein Arbeitsvertrag vor (ggf. mündlich).
Ich bin nicht weisungsgebunden, sondern kann die Leitung von Spielen ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.
Bezahlt werde ich von den Vereinen, nicht vom Verband. (Zumindest bei uns alles unterhalb von Regionalliga; Schiedsrichterkostenerstattung gibt es nur bei Jugendmeisterschaften).Sieht für mich deutlich nach Selbstständigkeit aus…
Was macht der ProB-Schiedsrichter (kein Amateurbereich) wenn er nebenbei noch Kreisliga pfeift? Die Einnahmen getrennt nach der jeweiligen Liga versteuern?
Selbstverständlich werden die Einnahmen nach Amateurbereich/Profibereich getrennt ermittelt!
Selbst der Satz:
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
ist nicht einfach auszulegen. 2 Spiele unter der Woche, Samstag und Sonntag je eine Doppelansetzung - und schupps kann ich bei mehr als einem Drittel liegen.
Und das ist auch jede Woche über eine ganze Saison so? 2 Spiele unter der Woche und 4 am Wochenende? Jeden Monat? Von September bis März?
Mal ernsthaft: eine Vollzeitstelle wird üblicherweise mit 176 Stunden pro Monat gerechnet. Davon 1/3 sind rund 58 Stunden. Nimmt man als Spieldauer (mit Fahrt, rechtzeitiger Anwesenheit, etc.) 3 Stunden an (sollte in den unteren Ligen durchaus realistisch sein) kommt man auf 19 Spiele. Wieviele Schiedsrichter kennst du, die jeden Monat der Saison 19 Spiele pfeifen?woher nimmst du die Annahme, dass zwischen den Spielen eines Schiedsrichters differenziert wird? Wenn Einkünfte unterstellt werde wüsste ich nicht warum einzelne Einnahmen wegfallen sollten…
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Gem. den Richtlinien des WBV ist immer die kürzeste Strecke abzurechnen. Nehme ich die (längere) schnellere, mindert das meine Einnahmen.
Das verstehe ich gleich doppelt nicht.
Du quittierst auf der SR-Quittung die gefahrenen Kilometer und willst dann beim Finanzamt andere, weitere Strecken ansetzen? Interessanter Vorschlag.Wenn Du aus Privatvergnügen eine längere Strecke fährst, so ist das auch toll, aber es hilft nicht viel. Wenn ich als Arbeitnehmer in Köln wohne und in Bonn arbeite, dann kann ich - weil ich es schöner finde gerne über Aachen fahren, nur absetzen kann ich das nicht. Auch Finanzämter verfügen über Routenplaner.
Alternativ könnte man auch die tatsächlichen Kosten pro km dem Finanzamt gegenüber angeben. Diese liegen bei einem Auto, das noch einem nennenswerten Wertverlust unterliegt, regelmäßig höher als 30 Cent/km - damit kann man noch nicht mal einen Smart unterhalten. Einem Selbständigen sollte z.B. es problemlos gelingen, diese Zahlen zu ermitteln.
Nur zur Klarstellung: Ich kann nicht berechnen, dass mein Fahrzeug 74 Cent / km kostet und das dann absetzen. Allerdings kann ein Selbstständiger weitere Kosten (Versicherung, Inspektion, Kraftstoff) absetzen.
Zu den Werbungskosten: Schwarze Turnschuhe und eine schwarze Hose werden da garantiert nicht anerkannt, da gibt es reichlich einschlägige Urteile, die Kleidung muß zu mindestens 100% ausschließlich beruflich bedingt sein, Hose und Turnschuhe kann man auch woanders tragen.
Das SR-Hemd könnte ich auch woanders tragen, es ist ja im Prinzip ein graues Polo-Shirt. Aber … bestell doch mal bei z.B. Basketball direkt ein SR-Hemd, eine SR-Hose, SR-Pfeife und SR-Schuhe. Alles schön auf einer Rechnung als SR-Bedarf. Du meinst, dass FA würde dann die Hose rausrechnen?
Du hättest allerdings recht, eine Quittung von Primark über eine schwarze Hose werde ich wohl kaum absetzen können.
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Ich bin nicht weisungsgebunden, sondern kann die Leitung von Spielen ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.
Bezahlt werde ich von den Vereinen, nicht vom Verband.Nennen wir die Leitung von Spielen mal “Ansetzungen”, das macht es jetzt leichter.
Du kannst Spiele nur innerhalb einer gewissen Frist zurückgeben. Ansonsten gibt es eine Strafe.
Gibtst Du zuviele zurück, wird Dir Dein Status “Pflicht-SR” aberkannt.Und weisungsgebunden bist Du nicht?
Ich fahre dauernd zu Veranstaltungen des Verbands, wo er den Teilnehmern die aktuellen Anweisungen gibt. Clean-the-game, Sportdisziplin, was auch immer. Ich erhalte dort exakte Anweisungen, wie ich die Ansetzung durchzuführen habe.
Diese Veranstaltungen sind sogar verpflichtend. Wenn ich dort nicht hinfahre, bekomme ich keine weiteren Ansetzungen / Aufträge.Es gibt sogar Vorschriften, wieviele Minuten vor Spielbeginn ich in der Halle zu sein habe, dass ich dort in Zivil-Klamotten zu erscheinen habe, es gibt Vorschriften über die Arbeitskleidung … das sind sowas von präzis definierte Anweisungen … präziser geht es nicht.
Und das bekommt jeder SR schriftlich … und auch jeder SR hat mal einen SR-Erfassungsbogen ausgefüllt.
Alles ist schriftlich dokumentiert.
Und weisungsgebundenSieht für mich deutlich nach Selbstständigkeit aus…
Lass uns einen einfachen Test machen. Du pfeifst das nächste mal in einer gelben Hose und einem türkisen Shirt. Du kommst er 2 Minuten vor Spielbeginn in die Halle und pfeifst in Flip-Flops. Dann schreibe ich darüber einen Bericht an Deinen Verband / SR-Wart. Anschließend warten wir ab, ob Du disziplinarische Konsequenzen zu erwarten hast, oder ob Dein Verband sagt :“Easy, der ist selbstständig, der entscheidet alles alleine”.
Zum Thema Zeit: Ja, ich kenne einige Kollegen, die pfeifen 80, 90 oder 100 Spiele pro Saison. Die finanzieren sich teilweise sogar darüber ein komplettes Studium. Ja, ich kenne aber auch die, die “nur” ihre Pflichtansetzungen pro Saison wahrnehmen, die kommen dann pro Saison auf ca. 30 Spiele.
Ich kenne sogar Kollegen, die fahren zu Turnieren im In- und Ausland, zu den Pflicht-Lehrgängen, SR-Clinics und weiß der Geier wohin sonst noch.
Zum versöhnlichen Abschluss: Ich finde es sehr okay, als SR kein Angestellter zu sein. Das wäre mir arg zuwider. Ich finde es nur spannend, wo der Unterschied zwischen einer Umbesetzungsstelle und einem SR ist und kann viele Argumente verstehen.
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Ich kenne da eine Steuerberaterforum, da kann sich vorzüglich über Basketball unterhalten werden.
Dann mal guten Weg - viel Spaß dort.
Ich wünsche Dir von Herzen, dass Du dort glücklich wirst.Auch wenn Du es nicht gemerkt hast: dieser Thread ist für diejenigen, die sich für die Themen “Versteuerung von SR-Honoraren” und “arbeitsrechtlicher Status eines SR” interessieren. Dein Versuch, dass Thread-Thema in die Nähe von Off-Topic zu rücken, ist relativ sinnfrei.
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Seit wann reagierst du auf Troll-Posts?
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Ich bin nicht weisungsgebunden, sondern kann die Leitung von Spielen ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.
Bezahlt werde ich von den Vereinen, nicht vom Verband.Nennen wir die Leitung von Spielen mal “Ansetzungen”, das macht es jetzt leichter.
Du kannst Spiele nur innerhalb einer gewissen Frist zurückgeben. Ansonsten gibt es eine Strafe.
Gibtst Du zuviele zurück, wird Dir Dein Status “Pflicht-SR” aberkannt.Und weisungsgebunden bist Du nicht?
Ich fahre dauernd zu Veranstaltungen des Verbands, wo er den Teilnehmern die aktuellen Anweisungen gibt. Clean-the-game, Sportdisziplin, was auch immer. Ich erhalte dort exakte Anweisungen, wie ich die Ansetzung durchzuführen habe.
Diese Veranstaltungen sind sogar verpflichtend. Wenn ich dort nicht hinfahre, bekomme ich keine weiteren Ansetzungen / Aufträge.Okay, meinetwegen sind Schiedsrichter auch weisungsgebunden, deshalb sind sie aber immer noch keine Arbeitnehmer. Es fehlt immer noch ein Arbeitsvertrag und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben sie auch nicht zu fürchten oder hast du schon mal von Abmahnungen gehört, wenn ein Schiedsrichter nicht zu einem Spiel erschienen ist?
Was auch für Selbständigkeit spricht ist, dass ich nicht vom Verband, sondern von verschiedenen Vereinen bezahlt werde.Das kann in höheren Ligen sicherlich auch anders sein. Ich habe keine Ahnung, ob Herr Lottermoser, Herr Schmidt oder Frau Panther Arbeitsverträge mit dem DBB, der Beko-BBL oder wem auch immer als Schiedsrichter haben.
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Okay, meinetwegen sind Schiedsrichter auch weisungsgebunden, deshalb sind sie aber immer noch keine Arbeitnehmer. Es fehlt immer noch ein Arbeitsvertrag und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben sie auch nicht zu fürchten oder hast du schon mal von Abmahnungen gehört, wenn ein Schiedsrichter nicht zu einem Spiel erschienen ist?
Was auch für Selbständigkeit spricht ist, dass ich nicht vom Verband, sondern von verschiedenen Vereinen bezahlt werde.1. “weisungsgebunden” ist quasi DAS Kriterium für eine Arbeitnehmereigenschaft.
2. kannst du mal erläutern, was du mit “es fehlt immer noch ein Arbeitsvertrag” meinst? Gehst du von der fehlerhaften Annahme, dass dieser schriftlich geschlossen werden muss, aus?
Sorry, aber du wirfst mir hier widerholt arg viel durcheinander und garnierst das mit Halbwissen.
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So langsam geht mir Deine Art Dich hier zu beteiligen kräftig auf den S**** Roy… und damit meine ich nicht nur diesen Thread, sondern auch diverse andere Threads in denen Du seit geraumer Zeit einfach nur mit halbgaren “Informationen” um Dich schmeisst in der Hoffnung das irgendwelche Leute darauf anspringen, sich verrennen oder Dir gar neue Munitiuon oder Steilvorlagen geben. Setzt Dich doch bitte einfach mal hin und schreibe irgendwo auf, was Du so alles denkst, meinst, weisst und machst und wie Deine Rolle bei diesem ganzen Kasperletheater um Verband, Schiedsrichterwesen etc. ist. Und noch viel wichtiger, was Deine ganz persönlichen Ziele bei Deinem Guerilla-Kampf fernab jedes Robin-Hood-Selbstbildes sind.
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Gem. den Richtlinien des WBV ist immer die kürzeste Strecke abzurechnen. Nehme ich die (längere) schnellere, mindert das meine Einnahmen.
Das verstehe ich gleich doppelt nicht.
Du quittierst auf der SR-Quittung die gefahrenen Kilometer und willst dann beim Finanzamt andere, weitere Strecken ansetzen? Interessanter Vorschlag.Wenn Du aus Privatvergnügen eine längere Strecke fährst, so ist das auch toll, aber es hilft nicht viel. Wenn ich als Arbeitnehmer in Köln wohne und in Bonn arbeite, dann kann ich - weil ich es schöner finde gerne über Aachen fahren, nur absetzen kann ich das nicht. Auch Finanzämter verfügen über Routenplaner.
Nehmen wir einmal an, ich wohne in Lünen und bekomme eine Ansetzung in Recklinghausen. Natürlich fahre ich A2/A43, also 40 km bis Recklinghausen. Abrechnen darf ich aber nur die kürzeste Strecke gem. Tourenplaner, die geht querfeldein über Waltrop, dann sind es nur 35 km, dauert aber ´ne halbe Stunde länger.
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Ich würde gerne noch einwerfen, dass der Freibetrag für SR-Tätigkeit meiner nicht ganz unqualifizierten Meinung nach 956€ beträgt.
Zu dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a iHv 720€ (hier bereits mehrfach erwähnt, bei mir im Bezirk wird regelmäßig steif und fest behauptet, es greife der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 iHv 2400€, was nat. Quatsch ist)kommt nämlich noch der Freibetrag des § 22 Nr 3 (sonstige wiederkehrende Bezüge) iHv 256€. -
Ich würde gerne noch einwerfen, dass der Freibetrag für SR-Tätigkeit meiner nicht ganz unqualifizierten Meinung nach 956€ beträgt.
Zu dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a iHv 720€ (hier bereits mehrfach erwähnt, bei mir im Bezirk wird regelmäßig steif und fest behauptet, es greife der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 iHv 2400€, was nat. Quatsch ist)kommt nämlich noch der Freibetrag des § 22 Nr 3 (sonstige wiederkehrende Bezüge) iHv 256€.Für eine qualifizierte Meinung möchte ich dich bitten doch ruhig ein paar mehr Worte zu verlieren. Hier ein Beispiel:
Spielleitungsgebühren 256€, Fahrtkostenersatz 800€ = 1.056 € (finde ich für einen Vereinsschiedsrichter realistisch)
Ausgaben: Fahrtkosten 800€ (für das Beispiel gibt es keine weiteren)
Ergebnis: 256 € sind zu versteuern.
warum? Weil es sich hier immer um Freigrenzen und nicht Pauschalen handelt. was meinst du? -
Ich würde gerne noch einwerfen, dass der Freibetrag für SR-Tätigkeit meiner nicht ganz unqualifizierten Meinung nach 956€ beträgt.
Zu dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a iHv 720€ (hier bereits mehrfach erwähnt, bei mir im Bezirk wird regelmäßig steif und fest behauptet, es greife der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 iHv 2400€, was nat. Quatsch ist)kommt nämlich noch der Freibetrag des § 22 Nr 3 (sonstige wiederkehrende Bezüge) iHv 256€.Für eine qualifizierte Meinung möchte ich dich bitten doch ruhig ein paar mehr Worte zu verlieren. Hier ein Beispiel:
Spielleitungsgebühren 256€, Fahrtkostenersatz 800€ = 1.056 € (finde ich für einen Vereinsschiedsrichter realistisch)
Ausgaben: Fahrtkosten 800€ (für das Beispiel gibt es keine weiteren)
Ergebnis: 256 € sind zu versteuern.
warum? Weil es sich hier immer um Freigrenzen und nicht Pauschalen handelt. was meinst du?Einnahmen: 1056
Hiervon steuerbar: 100 (1056 - 956, s.o.)Werbungskosten (Ausgaben): 800
Hiervon abzugsfähig gem. § 3 Nr. 26a S. 3: 80 €Überschuss: 20 €.
Nat. ohne Gewähr
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Ich würde gerne noch einwerfen, dass der Freibetrag für SR-Tätigkeit meiner nicht ganz unqualifizierten Meinung nach 956€ beträgt. Zu dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a iHv 720€ kommt nämlich noch der Freibetrag des § 22 Nr 3 (sonstige wiederkehrende Bezüge) iHv 256€.
Das sieht das BMF ebenso.
Vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.2014 (Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG).Dort heißt es:
Beispiel:
Ein nebenberuflicher ehrenamtlicher Schiedsrichter im Amateurbereich erhält insgesamt 900 Euro. Nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nummer 26a EStG betragen die Einkünfte 180 Euro. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, weil sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG).
@vanillacoke1985:(…, bei mir im Bezirk wird regelmäßig steif und fest behauptet, es greife der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 iHv 2400€, was nat. Quatsch ist)
Das Gerücht, dass der ÜL-Freibetrag auch für die SR-Tätigkeit gilt, hält sich leider krampfhaft. Dir ist zuzustimmen - das ist Quatsch.
Zu diesem Punkt möchte ich auf meinen gestrigen Beitrag von 23:41h verweisen, in dem ich zwei Links gepostet habe, aus denen sich die Nichtanwendbarkeit der ÜL-Regelungen für Schiedsrichter ergibt. Die Quellen BMF und MdF Brandenburg werden hoffentlich als maßgeblich erachtet.
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Ich würde gerne noch einwerfen, dass der Freibetrag für SR-Tätigkeit meiner nicht ganz unqualifizierten Meinung nach 956€ beträgt. Zu dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a iHv 720€ kommt nämlich noch der Freibetrag des § 22 Nr 3 (sonstige wiederkehrende Bezüge) iHv 256€.
Das sieht das BMF ebenso.
Vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.2014 (Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG).Dort heißt es:
Beispiel:
Ein nebenberuflicher ehrenamtlicher Schiedsrichter im Amateurbereich erhält insgesamt 900 Euro. Nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nummer 26a EStG betragen die Einkünfte 180 Euro. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, weil sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG).
@vanillacoke1985:(…, bei mir im Bezirk wird regelmäßig steif und fest behauptet, es greife der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 iHv 2400€, was nat. Quatsch ist)
Das Gerücht, dass der ÜL-Freibetrag auch für die SR-Tätigkeit gilt, hält sich leider krampfhaft. Dir ist zuzustimmen - das ist Quatsch.
Zu diesem Punkt möchte ich auf meinen gestrigen Beitrag von 23:41h verweisen, in dem ich zwei Links gepostet habe, aus denen sich die Nichtanwendbarkeit der ÜL-Regelungen für Schiedsrichter ergibt. Die Quellen BMF und MdF Brandenburg werden hoffentlich als maßgeblich erachtet.
Die wesentliche Abweichung des dort genannten Beispiels ist die Höhe der verbleibenden Einkünfte. Ich habe den verbleibenden Betrag in Höhe von 256,- € nicht willkürlich, sondern aus didaktischen Gründen gewählt. Leider hat die Steilvorlage nicht hingehauen.
hier die Stichworte: “…weil sie weniger als 256…”
Aber wir driften wieder in die andere Richtung ab… Das Thema Arbeitnehmer hätte ich wirklich gerne weitergehend von Marcus Zimmermann erläutert. Daher rührt der Threat ja…
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Am wenigsten gefällt mir “steuerbar”
Über dieses Wort stolpere ich auch immer wieder, wenn die Steuerberater bei uns im Haus sind und jede Abteilung Rede und Antwort stehen darf/muss.
Wenn Dir das Wort nicht gefällt, solltest Du das nicht lesen: Steuerbarer Umsatz.
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Genau wegen dieser Vermengung gefällt mir der Begriff so wenig. Da wir uns gerade im Bereich der Ertragsteuern bewegen sollten wir tunlichst die Finger von den Begriffen der Verkehrssteuern lassen.
Da sich unser Vorredner aber als “nicht ganz unqualifiziert” betitelt hat und seine Schlussfolgerungen offensichtlich aus eigenen Gedankengängen stammen hatte ich mit einer anderen Antwort als der gegebenen gerechnet -
@MODs: Kann man den Titel des Threads noch ändern? Rückblickend sähe ich “Versteuerung von Schiedsrichterbeträgen” als geeigneter an. Hatte den Thread-Titel gewählt, da dies die Ursprungsfrage war. Mein Interesse gilt aber der Steuerfrage und mit Ausnahme von rascher trifft das glaube ich auch auf den Rest der Diskussionsteilnehmer zu.
Die 256,- € Steuerfreibetrag aus den sonstigen Einkünften treffen genau die Meinung, die ich mir von der Sache gebildet habe. Bin jedoch auch noch der Meinung, dass die Anwendung der Ehrenamtpauschale tatsächlich möglich ist.
@objek: Warum fügst Du Deinen Behauptungen keine Argumentation bei? Bisher fällst du lediglich durch das unbegründete Zunichtemachen anderer Meinungen auf. Das trägt nicht zu einer ergiebigen Diskussion bei, was ich sehr schade finde.
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@MODs: Kann man den Titel des Threads noch ändern? Rückblickend sähe ich “Versteuerung von Schiedsrichterbeträgen” als geeigneter an. Hatte den Thread-Titel gewählt, da dies die Ursprungsfrage war. Mein Interesse gilt aber der Steuerfrage und mit Ausnahme von rascher trifft das glaube ich auch auf den Rest der Diskussionsteilnehmer zu.
Die 256,- € Steuerfreibetrag aus den sonstigen Einkünften treffen genau die Meinung, die ich mir von der Sache gebildet habe. Bin jedoch auch noch der Meinung, dass die Anwendung der Ehrenamtpauschale tatsächlich möglich ist.
@objek: Warum fügst Du Deinen Behauptungen keine Argumentation bei? Bisher fällst du lediglich durch das unbegründete Zunichtemachen anderer Meinungen auf. Das trägt nicht zu einer ergiebigen Diskussion bei, was ich sehr schade finde.
Ich glaube du missverstehst mich. Ich habe bisher sowohl zutreffende Beispiele gegeben, als auch die in meinen Augen falschen Aussagen durch den einfachen Gesetzestext von Aldimarkt widerlegen können.
Welche meiner “Behauptungen” benötigt denn eine Begründung? Ich reiche diese gerne nach -
@MODs: Kann man den Titel des Threads noch ändern?
Mach es selbst!
Editiere Deinen Eröffnungs-Post.
Dort hast Du Zugriff auf den Threadtitel. -
Genau wegen dieser Vermengung gefällt mir der Begriff so wenig. Da wir uns gerade im Bereich der Ertragsteuern bewegen sollten wir tunlichst die Finger von den Begriffen der Verkehrssteuern lassen.
Ich finde genug Lesestoff im WWW, in dem “EStG” und “steuerbar” im engen Zusammenhang verwendet werden. Das missfällt Dir?
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Ich würde gerne noch einwerfen, dass der Freibetrag für SR-Tätigkeit meiner nicht ganz unqualifizierten Meinung nach 956€ beträgt.
Zu dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a iHv 720€ (hier bereits mehrfach erwähnt, bei mir im Bezirk wird regelmäßig steif und fest behauptet, es greife der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 iHv 2400€, was nat. Quatsch ist)kommt nämlich noch der Freibetrag des § 22 Nr 3 (sonstige wiederkehrende Bezüge) iHv 256€.Für eine qualifizierte Meinung möchte ich dich bitten doch ruhig ein paar mehr Worte zu verlieren. Hier ein Beispiel:
Spielleitungsgebühren 256€, Fahrtkostenersatz 800€ = 1.056 € (finde ich für einen Vereinsschiedsrichter realistisch)
Ausgaben: Fahrtkosten 800€ (für das Beispiel gibt es keine weiteren)
Ergebnis: 256 € sind zu versteuern.
warum? Weil es sich hier immer um Freigrenzen und nicht Pauschalen handelt. was meinst du?Einnahmen: 1056
Hiervon steuerbar: 100 (1056 - 956, s.o.)Werbungskosten (Ausgaben): 800
Hiervon abzugsfähig gem. § 3 Nr. 26a S. 3: 80 €Überschuss: 20 €.
Nat. ohne Gewähr
Na dann wollen wir mal ein wenig Futter liefern:
Natürlich können wir auch über die Steuerbarkeit im Ertragsteuerrecht sprechen. Über diesen Punkt sind wir jedoch längst hinaus, da wir bereits auf Seite 1 festgestellt haben: Die Schiedsrichtertätigkeit fällt grundsätzlich nach h.M. unter § 22 Nr. 3. Das eine Prüfung der Steuerbarkeit damit obsolet ist impliziert schon die Aussage des § 22. Der geneigte Leser wirft jetzt einen Blick in §1 i.V.m. §2 Nr. 7 und stimmt mir insoweit zu, dass bei einem unterstellen 0815 Schiedsrichter sowohl die Steuerbarkeit, als auch die Steuerpflicht der Einkünfte grds. gegeben ist. Übrig bleibt die Steuerbarkeit des UStG, dort wollen wir aber nicht hin. (Vielleicht habe ich hier den Post von vanillacoke missverstanden, weiteres s.u.)
Die Lösung meines Beispiels sieht wie gestellt aus:
Einnahmen: 1056,00
Werbungskosten: 800,00
Einkünfte: 256,00Soweit so gut. Es stellt sich die Frage: Gibt es ggf. Vorschriften die z.B. für eine Steuerfreiheit sorgen. Angenommen § 3 Nr. 26a wäre wie hier vorgetragen einschlägig, dann wären die Einnahmen (hier 1056) steuerfrei bis zu einem Betrag von 720€. Der übersteigende Teil ( 1056-720 = 336) wäre grds. also steuerpflichtig. Leider hat der Gesetzgeber allerdings kein Geld zu verschenken. Also schreibt er in 3 Nr. 26a) Satz. 3, dass die Werbungskosten nur insoweit abgezogen werden dürfen, als sie den Betrag, der steuerfreien Einnahmen übersteigen (hier also 800 WK - 720 steuerfreie Einnahmen = 80).
Im Ergebnis haben wir also steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 256 € (336-80).
Jetzt kommen wir zu der nächsten mehrfach angebrachten Freigrenze: In § 22 Nr. 3 Satz wird geschrieben: Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 €……Leider schreibt der Gesetzgeber auch hier nur das, was er auch tatsächlich verlangt. Wie oben bereits dargestellt betragen unsere Einkünfte genau 256 € und nicht weniger (bis 255) folglich sind sie (Achtung doppelte Verneinung) nicht nicht steuerpflichtig .
Das Ergebnis bleibt also bestehen. Das die Lösung anders aussieht wenn wir an den Zahlen drehen, keine Frage. Das hier sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten unbeachtet bleiben, geschenkt.
Genauere Zitate sind ebenfalls geschenkt. Wirklich entscheident ist in meinen Augen, dass der gesamte Komplex um die Tätigkeit des Schiedsrichters im Steuerrecht so viele Möglichkeiten und Facetten bietet, ich würde mich da nicht auf unsere Forenblödelein verlassen. Sollte ich falsch liegen dann schießt los, aber mehr Infos habe ich aus dem WWW nicht herausbekommen können :(.
Leider kommen hier keine Informationen mehr zu der “Arbeitnehmer-Nummer”. Hier liegt für jeden Vereinsvorstand ein Problem… Ich halte diese Aussage zwar für Humbug, aber ganz unbegründet ist sie nunmal nicht…
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Ohne jetzt mal zu erläutern, warum SR keine Arbneitnehmer sind, stellt sich für mich immer noch die Frage, wo denn da das Grundproblem wäre, dass hier im wesentlichen 2 User sehen. Nehmen wir mal an Arbeitsgericht xy entscheidet auf Arbeitnehmer (allein die Vorstellung ist schon abenteuerlich, aber na gut), welche finanziellen Konsequenzen für den WBV soll das denn nach sich ziehen?
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Ohne jetzt mal zu erläutern, warum SR keine Arbneitnehmer sind, stellt sich für mich immer noch die Frage, wo denn da das Grundproblem wäre, dass hier im wesentlichen 2 User sehen. Nehmen wir mal an Arbeitsgericht xy entscheidet auf Arbeitnehmer (allein die Vorstellung ist schon abenteuerlich, aber na gut), welche finanziellen Konsequenzen für den WBV soll das denn nach sich ziehen?
- Sozialversicherungsbeiträge/Rente/Krankenversicherung (und die wären rückwirkend abzuführen)
- ggf. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- ggf. bezahlter Urlaub
- Kündigungsschutzklagen als finanzielles Risiko
wäre schon mehr als happig und kaum durchführbar, denke ich.
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Herr Zimmermann hat die Diskussion doch ins Rollen gebracht… Um welche Parameter geht es denn angeblich? Gibt es ein Aktenzeichen zu dem Verfahren? In jüngerer Vergangenheit gab es ja einige spannende Urteile (Beispiel: Zeitverträge der Profi-Fußballer).
Der WBV schreibt Anreiseweg und Fahrgemeinschaft vor. Das gibt es beim Fussball nicht (untere Ligen maximal 1 Ref ohne Linienrichter). Ferner gibt es den wenig geglückten §11 DBB SchO. Einem Selbstständigen vorschreiben, Du musst Ansetzungen pfeifen ist schwierig. Retten kann man dies vermutlich nur, wenn man die Norm als rein deklaratorisch auslegt. Im Sinne von Du bist verpflichtet, zu pfeifen, wozu Du Dich vertraglich verpflichtet hast. Hinzu kommen nicht wenige Vorgaben/Weisungen (Kaderrichtlinien, etc.). Ein verpflichtender Lauftest, Sichtungen, Beförderungen,…
Ferner ist eine Berufskleidung vorgesehen - und zwar mit Werbung! Fehlt diese gibt es Strafen. Da gab’s ja mal eine böse Rechtsausschussentscheidung zu.
Ich wünsche dem Basketball in NRW, dass der klagende Schiedsrichter nicht obsiegt - würde meine Hand aber nicht dafür ins Feuer halten.
Hoffen wir also, dass die Arbeitsgerichte die Arbeitnehmereigenschaft verneinen…