Besteuerung der SR-Beträge
-
Im Regionalliga-Unterform im Thread zum Verbandstag hat sich eine Diskussion darüber entwickelt, wie die Beträge einzustufen sind, die Basketball-SR erhalten. Als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte. Die Einstufung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hätte vermutlich weitreichende Folgen, da dies Sozialbeiträge mit sich führen könnte.
Damit alle Interessierten an der Diskussion teilnehmen können, kopiere ich die für den Verlauf notwendigen Beiträge hierher.
Edit: Änderung des Titels. Ehemals “Sind SR-Arbeitnehmer?”.
-
rascher schrieb:
Was passiert wenn SR Arbeitnehmer sind?
-
MarcusZimmermann antwortete,08.05.2016 20:25:
Wenn SR Arbeitnehmer sind……
Dürfte der Verband jedenfalls für die Zukunft Steuern und Sozialabgaben für mehrere hundert Refs abführen. Woher das Geld kommen soll? Keine Ahnung! Ob für die Vergangenheit Nachforderungen kommen? Davon würde ich schwer ausgehen, da der Staat dem WBV wohl kaum Geld schenken mag. Weiter ins Detail braucht man dann an der Stelle dann wahrscheinlich nicht gehen, da der Verband an der Stelle insolvent sein dürfte.
-
PierluigiMarzorati fragte,08.05.2016 22:34:
Warum sollten SR denn Arbeitnehmer sein?
-
MarcusZimmermann erwiderte, 08.05.2016 22:55:
Lass es mich mit mehreren Antworten so gestalten, dass sich jeder, die für ihn passende, aussuchen kann….
1. Auf dem letzten VT wurde umfassend über die Verfahren berichtet. Die Frage erübrigt sich.
2. Schiedsichter beim Fussball sind nach ganz herrschender Meinung selbstständig. Also muss das bei den Freunden des großen, orangenen Balls auch so sein.
3. Antwort zwei ist Unsinn. Beim Fussball sind einige Parameter ganz anders. Die Frage für BB SR ist noch nie durch ein Gericht beantwortet worden. SR sind ganz klar Arbeitnehmer. Sie haben eine Dienstkleidung zu tragen, welche auch Werbung für einen Partner des Arbeitgebers WBV zeigt. Ferner hat der Verband eine Versicherung für die SR abgeschlossen. Fahrwege zu Spielen sind vorgeschrieben, es gibt die Verpflchtung zur gemeinsamen Anreise. Außerdem ist die Bezahlung durch den einzigen Arbeitgeber festgelegt. Eine Lizenz ist notwendig. Der Verband beansprucht für sich SR bestrafen zu dürfen. Kaderrichtlinien und sonstige Weisungen zeigen, dass der SR Weisungen unterliegt.
4. Auch mehrere Juristen dürften hier zu verschiedenen Antworten kommen. Ein gutes Argument reicht, um den Fall in die eine oder andere Richtung entscheiden zu können. Anders als in der Mathematik gibt es wohl kaum die einzig vertretbare Lösung, die dann alle überzeugt. Es wird kaum jemand den ganzen Sachverhalt kennen, geschweige denn eine detailierte juristische Bewertung abgeben können. Wir müssen warten, bis ein Gericht abschließend entschieden hat. Die Kiste dürfte durch mehrere Instanzen gehen.
Antwort 4 überzeugt mich. Es wird also auch nichts helfen, wenn alle Basketballer schnell Jura studieren, um die Lösung zu kennen.
-
Trolli fragte,09.05.2016 06:22:
Das SRn Thema ist doch dann aber kein Exklusiv-Thema des WBV, oder? Das müsste dementsprechend alle Verbände betreffen.MarcusZimmermann antwortete,09.05.2016 07:02:
Das Schiedsrichterwesen im WBV hat im Vergleich zu anderen Verbänden schon ein paar Besonderheiten. Zu nennen wären da Kaderrichtlinien, die bis auf die Zeiten, wann der Ref aufs Klo darf, fast alles vorschreiben, der “Kemna-Kader”, etc.Hauptunterschied dürfte jedoch sein, dass im WBV jemand klagt. Das mag an dem bösen Ref liegen oder auch ein wenig am Vorverhalten des Verbandes? Jedenfalls ist auffällig, dass der WBV seit einiger Zeit sehr viel Zeit und Geld für Rechtsverfahren aufbringt.
-
3_fuer_2 nimmt an der Diskussion teil, 09.05.2016 11:56:
Ein SR ist (noch) kein Angestellter. Punkt. Denn der WBV hat bei jeder SR-Weiterbildung (an der ich teilgenommen habe) darauf hingewiesen, dass ein SR die Spielgebühren selbstständig zu versteuern hat. Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Wenn der SR das nicht gemacht hat, könnte es eher in den Bereich der Steuerhinterziehung durch den SR gehen.Was aber auch möglich sein könnte ist, dass aufgrund der Weisungsbefugnis des alleinigen Auftraggebers auf eine Scheinselbstständigkeit erkannt wird. Dann jedoch könnte es passieren, dass der WBV für 4 Jahre rückwirkend die Sozialabgaben nachzahlen darf.
Ist auf jeden Fall spannend, denn gibt es nicht auch Umbesetzungsstellen, die nach Aberkennung des Status “Umbesetzungsstelle” auf ein Angestelltenverhältnis geklagt haben und nun als Minijobber angestellt sind?
-
Low_Post kommt hinzu, 09.05.2016 13:48:
Bei einem SR gehen die Finanzbehörden regelmäßig davon aus, dass er, soweit nur national eingesetzt, ehrenamtlich tätig ist. Die Einkünfte sind als “sonstige Einkünfte” zu versteuern, es gibt einen Freibetrag von aktuell m.W. 756.- Euro, den nicht viele Refs überschreiten dürften. Tut er es doch, sind die Einkünfte komplett steuerpflichtig.
Steuerpflichtig heisst aber nicht, dass der SR ein Angestellter des Verbandes ist. Refs, die international pfeifen, werden wie Gewerbetreibende behandelt. -
rascher schreibt, 09.05.2016 14:19:
Es gibt meines Wissens keinen Freibetrag für SR.
Ich habe noch keine Fortbildung erlebt oder gehört, wo deine Aussage getätigt wurde. -
PapaHugo zitiert eine Quelle,09.05.2016 14:38:
Dann sollte Mensch sich rasch schlauer machen:
Zitat
Ehrenamt: Diesen Freibetrag können Sie bei der Steuer ansetzen
Über zehn Millionen Deutsche sind ehrenamtlich tätig. Wer eine finanzielle Entschädigung erhält, profitiert häufig vom sogenannten Ehrenamtsfreibetrag.
Sportverein, Kindergarten oder Altersheim: Wer sich in Deutschland sozial engagieren möchte, hat viele Möglichkeiten dies zu tun. Dabei steht nicht der Verdienst im Vordergrund, sondern die Freude anderen Menschen zu helfen. Gerade der soziale Bereich würde ohne den Einsatz der freiwilligen Helfer schlappmachen.
Die Politik hat daher Anreize für ehrenamtlich Tätige geschaffen. Hierzu zählt die Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrages: Seit 2013 können Helfer 720 Euro jährlich als Entschädigung erhalten, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen.
Ehrenamt als nebenberufliche Tätigkeit
Ob Angestellter, Rentner oder Student: In Sachen Ehrenamt gilt für alle das Gleiche. Nimmt das Ehrenamt weniger als ein Drittel der eigentlichen Beschäftigungszeit in Anspruch, dann stuft es das Finanzamt als nebenberufliche Tätigkeit ein. Die Ehrenamtspauschale ist zudem unabhängig von der Art der ehrenamtlichen Tätigkeit, so lange diese in der Vereinsarbeit oder in sozialen und kulturellen Einrichtungen ausgeübt wird. Hierzu zählen unter anderem Werkstätten für behinderte Menschen, Altenwohn- und Pflegeheime sowie Museen und Theater.
Höherer Verdienst zählt zu sonstigen Einkünften
Nur Aufwandsentschädigungen bis zu 720 Euro im Jahr bleiben steuerfrei. Verdient ein ehrenamtlicher Schiedsrichter beispielsweise 845 Euro im Jahr, muss er die zusätzlichen Einnahmen als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung geltend machen. Hier gibt es dann eine weitere Freigrenze in Höhe von 256 Euro. Heißt im Klartext: Liegen die Einkünfte nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags unter 256 Euro, bleiben sie steuerfrei. Liegen sie darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Übungsleiter erhalten höheren Freibetrag
Für Übungsleiter im Ehrenamt gilt: Sie können seit Januar 2013 pauschal 2.400 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Der Übungsleiterfreibetrag ist unabhängig von der Ehrenamtspauschale und steht Ausbildern, Erziehern oder Betreuern zu, die sich nebenberuflich im Auftrag von Kirchen, Vereinen oder einer Stiftung engagieren. Wer also eine Jugendmannschaft im Sportverein trainiert und zudem die Vereinskasse verwaltet, kann zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren.
Verzicht auf Aufwendungsersatz
Viele ehrenamtliche Mitarbeiter verzichten darauf Geld für ihre Tätigkeit zu bekommen, obwohl es ihnen laut Vereinssatzung oder Vertrag zusteht. Diese Großzügigkeit wird vom Finanzamt belohnt. Denn alle Aufwendungen, die Sie durch Ihr Ehrenamt haben, können Sie als sogenannte Aufwandspenden in die Steuererklärung eintragen. Als Aufwendung gilt beispielsweise die Fahrt zum Verein, denn diese kostet Geld. Und weil Sie darauf verzichten, sich das Geld vom Verein erstatten zu lassen, haben Sie – so das Finanzamt – indirekt Geld gespendet. Der Verein stellt Ihnen dafür eine Zuwendungsbescheinigung mit dem entsprechenden Geldbetrag aus und bestätigt, dass Sie auf die “Erstattung von Aufwendungen” verzichten. Danach können Sie genau diesen Betrag als Aufwandsspende in Ihre Steuererklärung eintragen.
Quelle:
https://www.vlh.de/kaufen-investieren/s … etzen.html -
3_fuer_2 fügt an, 09.05.2016 17:32:
Ich denke auch, dass dies der falsche Faden ist, aber ich hoffe drauf, dass der spannende SR-Part später komplett verschoben wird.
Die Einkünfte sind als “sonstige Einkünfte” zu versteuern, es gibt einen Freibetrag von aktuell m.W. 756.- Euro, den nicht viele Refs überschreiten dürften.
Öh, also ich würde pauschal behaupten, wer ein aktiver Kader-SR ist (Oberliga oder höher) der kommt locker auf diesen Betrag, in tieferen Ligen wird es nicht so häufig vorkommen. (und mir ist egal, ob es nun einen Freibetrag gibt oder nicht)Und leugnen ist auch schwierig, denn zum einen quittiert der SR den Betrag, zum anderen ist alles in Team-SL nachzulesen.
-
hotsauce12 tritt der Diskussion bei, 09.05.2016 18:28:
Das SR-Thema ist tatsächlich sehr spannend. Habe mich, da selber SR, darüber erkundigt, sodass ich für mich folgende Meinung gebildet habe:
SR sind Ehrenamtler, die ihr Einkommen als sonstige Einkünfte zu versteuern haben. Eine Scheinselbstständigkeit kann nicht vorliegen, da sie ihren “Lohn” von diversen Vereinen erhalten und nicht von einem einzigen Auftraggeber. Selbst bei einer Pool-Lösung (alle Vereine überweisen an den WBV und SR erhalten das Geld vom WBV) wäre eine sogenannte Selbstständigkeit mit einem Auftraggeber möglich.
In meinen Augen ist eine Vergleichbarkeit zum Fußball-SR klar gegeben. Da ich selbst auch Fußball-SR war, weiß ich, dass die meisten, von Marcus aufgezählten, Kriterien auch dort gegeben sind.
Steuerlich habe ich die Situation so verstanden, dass der SR sich einen Pauschbetrag von 500,- € zu Nutzen machen kann. Diesen kann er von der Summe der erhaltenen Gebühren (exkl. Fahrtkosten!) abziehen. Vom verbleibenden Betrag kann dann der Teil der Fahrtkosten (0,30€/km) abgezogen werden, der die 500,- € übersteigt. Sollte der sich nun ergebene Betrag 256,- € (Steuerfreibetrag) nicht überschreiten, muss der SR keinerlei Einnahmen versteuern.
Für einen Oberliga-SR reicht das, um bei durchschnittlicher Ansetzungszahl keine Steuern zahlen zu müssen.
-
3_fuer_2 entgegnet, 09.05.2016 19:26:
@hotsauce
Als Schiedsrichter hast Du genau einen Auftraggeber, den WBV. Oder bekommst Du Deine Aufträge - pardon Ansetzungen - nicht direkt vom Verband über Team SL?Wenn Du verhindert bist, gibst Du die Ansetzung an den jeweiligen Heimverein oder an den Verband zurück?
Suchst Du die Orte, an denen Du pfeifst, selber aus, oder sind sie vom Verband vorgegeben? Nutzt Du vom Verband vorgegebene Software / Portale?
Ich bin etwas irritiert, dass das für viele neu ist… wie gesagt, der WBV hat bei Kaderlehrgängen immer darauf hingewiesen, dass die Einnahmen zu versteuern sind.
Zu denen Einnahmehöhen… ich glaube da haben wir andere Infos. Beispiel:
Samstag Doppelansetzung Oberliga, Sonntag Doppelansetzung NRW-Liga. Das reicht sogar an jedem zweitem Spieltag. -
objek fügt seine 2 Pfennige hinzu, 09.05.2016 20:10:
Mensch, eigentlich wollte ich hier mal wieder nur gespannt mitlesen, aber langsam wird das hier wieder spannend…
Thema Scheinselbständigkeit der SR im WBV:
M.E. können wir es da einmal getrost auf die Rechtsprechung ankommen lassen. Technisch gesehen entscheidet jeder SR selber welche Ansetzung er tatsächlich annimmt. Ferner werden Ansetzungen zwar über einen Poolansetzer verteilt, allerdings wird auch hier vermutlich auf die Beauftragung durch die Vereine abgestellt werden. Konsequenz: Keine Scheinselbständigkeit.Einmal angenommen, dass Gericht würde widererwarten sämtliche bisherige Rechtsprechung über Bord werfen und sich gegen die Verwaltungsanweisungen zu einer Nichselbständigentätigkeit durchringen:
Aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf das gesamte Bundesgebiet wird es vermutlich eine Entscheidung für alle offenen Fälle werden. Selbst wenn, wovon meine Unwichtigkeit nicht ausgeht, es zu einer rückwirkenden Klärung kommen sollte würde der WBV hier nicht in Richtung einer Insolvenz rutschen. Im ersten Schritt würden sämtliche Schiedsrichter Ihre Sozialbeiträge nachzahlen müssen. Erst wenn hier kein Geld zu holen ist, könnte der WBV unter Umständen für die Beiträge, für die er den Einbehalt versäumt hat, haften.Ferner darf bei der hier immer wieder ins Gespräch gebrachten “Insolvenz” nicht vergessen werden, dass es hierfür unter anderem einer negativen Fortführungsprognose bedarf. Zweifelhaft ob damit zu rechnen ist.
Und jetzt zu dem Thema, dass hier vermutlich vor allem die mitlesenden Schiedsrichter interessiert:
Tatsächlich ist zu bedenken, dass trotz der grundsätzlichen Vergleichbarkeit jeder Schiedsrichter ein Einzelfall ist. Aus diesem Grund können ganz unterschiedliche steuer- und sozialversicherungstechnische Konsequenzen aus dieser Tätigkeit gezogen werden. Insbesondere die Zugehörigkeit zu einem Kader, die private Lebenssituation und die übrige Einkunftssituation können hier zu gewollten/ungewollten Abweichung zu dem 0815-Fall führen. Alles in allem bleibt hier leider nur der Gang zu einem Fachmann (damit sind ausdrücklich nicht irgendwelche Gespräche an der Bar mit einem Bekannten gemeint), denn nur der wird sämtliche Konsequenzen bedenken. Im Übrigen gibt es in so ziemlichen jedem Landesverband Aktive, die zumindest Verbindungen zu den beratenden Berufen haben und hier zwangsläufig Erfahrungswerte gesammelt werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen: Niemals trifft ein Berater oder ein Schiedsrichter selbst die Entscheidung ob etwas bspw. zu versteuern ist oder nicht. Diese Entscheidung obliegt immer der Finanzverwaltung und der gegenüber besteht auch die Erklärungspflicht. Ob man sich im Nachgang über die Beurteilung streitet mag einmal dahingestellt bleiben.my 2 cent´s
-
hotsauce12 antwortet auf 3_fuer_2, 09.05.2016 21:05:
Ich schrieb “Für einen Oberliga-SR reicht das, um bei durchschnittlicher Ansetzungszahl keine Steuern zahlen zu müssen.”
Der durchschnittliche Oberliga-SR pfeift nicht jedes Wochenende zwei Doppelansetzungen!Zu Deinen restlichen, eingangs angeführten Fragen, wiederhole ich, dass es sich schlicht um meine Meinung handelt, der ich keinerlei Anspruch auf Richtigkeit zuspreche. Daher überrascht mich Deine doch sehr provokante/konfrontierende Fragestellung.
Natürlich sind all Deine Fragen mit “der WBV” zu beantworten. Ich persönlich schaue aber auf die Quelle des Geldes. Hier sagt mir ein Blick ins Einkommensteuergesetz, dass ich weder die Schiedsrichterei noch einen ähnlichen “Beruf” in der Aufzählung des Katalogs des §18 I Nr.1 Satz 2 finde. Einen Paragraph weiter finde ich lediglich Wörter wie “Gehalt”, “Löhne”, “Dienstverhältnis”, “Arbeitgeber”. Ich verstehe Löhne und Gehälter als vertraglich festgelegte wiederkehrende Zahlungen. Beides trifft meines Erachtens nicht auf das Schiedsrichtergeld zu (Die Ausschreibung spricht gar nur von “Betrag” ).
Spannend wirds dann in § 22 Nr. 3 EStG. Diesen verstehe ich als Sammelparagraph, da es um Einkünfte aus Leistungen geht, die bisher nicht aufgezählt wurden. Hier finde ich die Schiedsrichterbeträge wieder. In diesem Paragraph steht auch der von mir genannte Steuerfreibetrag iHv 256,- €.Zugleich ziehe ich für mich einen pragmatischen Vergleich zum Fußball-SR, wo es eine Rechtsprechung gibt. Dabei sehe ich keine signifikante, grundsätzliche Abweichung zum Basketball-SR.
-
Im Regionalliga-Unterform im Thread zum Verbandstag hat sich eine Diskussion darüber entwickelt, wie die Beträge einzustufen sind, die Basketball-SR erhalten. Als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte. Die Einstufung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hätte vermutlich weitreichende Folgen, da dies Sozialbeiträge mit sich führen könnte.
Damit alle Interessierten an der Diskussion teilnehmen können, kopiere ich die für den Verlauf notwendigen Beiträge hierher.
Vielen herzlichen Dank, ich wollte schon die Mods bitten >.<
Hinsichtlich der Einkunftsart stimme ich dir nicht uneingeschränkt zu. Grundsätzlich hast du natürlich Recht, allerdings beginnt hier bereits die potentielle Differenzierung wg. Trikotsponsering, etc. Auch gewerbliche sind hier möglich (wenn wir uns einmal den anderen Sportarten anschließen) und teilweise wg. der Verlustverrechnung auch gewünscht.
Um auf die Ursprungsfrage zurück zu kommen: Ich verstehe die Argumentation aus der sich ein Beschäftigungsverhältnis ableiten soll nach wie vor nicht. Kann das hier bitte noch mal erläutert werden?
-
Hallo auch in diesem Faden,
nur zur Klarstellung:Für mich sind Schiedsrichter keine Angestellten des Verbands, sondern selbstständig.
Aber ich wäre auch nie auf die Idee gekommen, dass die Leitung einer Umbesetzungsstelle ein Mini-Job ist.
Zum Thema “Steuern”:Hier habe ich auf meinen Lehrgängen den Hinweis bekommen, dass ich die “SR-Einnahmen” versteuern muss.
Wenn ich nach diesem Thema auf verschiedenen Seite lese, dann finde ich auch nur Seiten, die dies bestätigen, das einzig unklare scheint zu sein, ob die Ehrenamtspauschale gilt. Aber Konsens ist, dass Einnahmen oberhalb der Pauschale (sind es 720 EUR?) versteuert werden müssen.
Und - dabei bleibe ich - da kommt eigentlich jeder Kader-SR pro Saison drauf. Ein aktiver Kader-SR wird meist pro Saison mindestens 30 Spiele leiten. (Das sind dann ca. die eigenen Ansetzungen, übernommene Spiele sind da noch nicht dabei - und Kader-SR gehen meist nicht nur mit den Stammansetzungen aus der Saison). Bei einer Gebühr von 25 EUR reichen also schon die 30 Spiele aus, um die Grenze zu überschreiten. In der 1RL sind es 13 Spiele - da muss nicht mal ein einziges Jugend, *BBL oder Kreisligaspiel dabei sein. Persönlich kenne ich mehrere SR, die es mal in einzelnen Saisons drauf angelegt haben, wie einzunehmen, die lagen bei mehreren tausend Euro.
Wie sehr die Freigrenzen übertroffen, was gegengerechnet werden kann - da muss ein Berater helfen, aber ich kenne durchaus SR, die als Kleinunternehmer versteuern.
-
Kopie aus Website …Steuertipps…:"Vergütungen an ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich des Sports können in die Freibetragsregelung des § 3 Nr. 26a EStG einbezogen werden, erklärt das Finanzministerium Schleswig-Holstein (Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2011/35 vom 11.5.2011, Az. VI 311 – S 2342 – 117).
Die Begründung: Schiedsrichter im Amateurbereich sind nicht als Amateursportler im weiteren Sinne einzuordnen, sondern fördern durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Im Gegensatz zu den Sportlern können sie daher die steuerfreie Ehrenamtspauschale erhalten.
Natürlich müssen dabei alle Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG erfüllt sein. Das heißt konkret: Es fällt bis zur Höhe von 500 Euro keine Einkommensteuer an für Einnahmen, die gezahlt werden"
-
Kopie aus Website …Steuertipps…:"Vergütungen an ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich des Sports können in die Freibetragsregelung des § 3 Nr. 26a EStG einbezogen werden, erklärt das Finanzministerium Schleswig-Holstein (Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2011/35 vom 11.5.2011, Az. VI 311 – S 2342 – 117).
Die Begründung: Schiedsrichter im Amateurbereich sind nicht als Amateursportler im weiteren Sinne einzuordnen, sondern fördern durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Im Gegensatz zu den Sportlern können sie daher die steuerfreie Ehrenamtspauschale erhalten.
Natürlich müssen dabei alle Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG erfüllt sein. Das heißt konkret: Es fällt bis zur Höhe von 500 Euro keine Einkommensteuer an für Einnahmen, die gezahlt werden"
Bei welcher Liga endet “Amateuerbereich”? Gibt es dafür eine Definition? Ansonsten beim Lohnsteuerhilfeverein nachfragen.
-
Bei welcher Liga endet “Amateuerbereich”? Gibt es dafür eine Definition?
Da wo der Profibereich beginnt… So oder ähnlich konstruktiv würde wohl MaxMosley antworten.
Für mich beginnt der Profibereich bei den Herren bei der 1. Regionalligen. Bei den Frauen bei der 2. DBBL. Die Jugendbundesligen (WNBL, JBBL sowie die NBBL) sind noch keine Profiligen in meinen Augen.
-
Hier habe ich auf meinen Lehrgängen den Hinweis bekommen, dass ich die “SR-Einnahmen” versteuern muss.
Lehrgänge sind in dieser Hinsicht wie die Bibel - sehr vielfältig und absolut jede Theorie stützend. Auf Lehrgängen hat man schon so ziemlich alles gehört. Fazit: gut hinterfragen, ob der zum Thema Sprechende sich nicht doch besser an Dieter Nuhr orientiert hätte.@3_fuer_2:
Wenn ich nach diesem Thema auf verschiedenen Seite lese, dann finde ich auch nur Seiten, die dies bestätigen, das einzig unklare scheint zu sein, ob die Ehrenamtspauschale gilt.
Warum ist das unklar?
So schwer ist doch www.bundesfinanzministerium.de gar nicht zu finden.Zitat (kursive Hervorhebungen vom Poster):
Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick
…
Die EhrenamtspauschaleDie Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
- Vereinsvorstand, Schatzmeister
- Platzwart, Gerätewart
- Reinigungsdienst
- Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
- Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im AmateurbereichDie Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
- Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Link zum OriginaltextEine hübsche Broschüre zum Thema hat das Landesfinanzministerium Brandenburg veröffentlicht: Link.
@3_fuer_2:Aber Konsens ist, dass Einnahmen oberhalb der Pauschale versteuert werden müssen.
Grundsätzlich: ja.
Wegen der Details wende man sich an den Steuerberater oder die Steuer-Software seines Vertrauens. -
Bei welcher Liga endet “Amateuerbereich”? Gibt es dafür eine Definition?
Da wo der Profibereich beginnt… So oder ähnlich konstruktiv würde wohl MaxMosley antworten.
Für mich beginnt der Profibereich bei den Herren bei der 1. Regionalligen. Bei den Frauen bei der 2. DBBL. Die Jugendbundesligen (WNBL, JBBL sowie die NBBL) sind noch keine Profiligen in meinen Augen.
Ehrenamtspauschale: (-) es handelt sich hierbei nunmal nicht um ein Ehrenamt.
Bezgl. der zitierten Freigrenzen: Bedenkt bitte, dass der Fahrtkostenersatz hier ebenfalls zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis zwar eine Nullnummer, technisch führen diese Ausgaben jedoch zu einem Abzug von höheren tatsächlichen Ausgaben und damit wäre die Grenze nicht anzuwenden. (In meinen Augen scheitert es hier zwar schon vorher, aber seis drum.)
Profibereich ist leider nicht durch unser Empfinden definiert. Ich werfe mal die Behauptung in den Raum, dass bereits bei der Berufung in den höchsten Kader eines Landesverbandes Diskussionsspielraum entsteht.edith sagt Aldimarkt war wieder schneller
-
-
A)aufgrund der o.g. Fahrtkostenproblematik ist die Relevanz eher gering.
Ja und Nein.
Zustimmung für solche Einsatzgebiete, in denen erhebliche Beträge als Fahrtkostenerstattung ausgezahlt werden. Das ist die Mehrheit.Keine Zustimmung für LV, in denen keine FK erstattet werden bzw. in denen der FK-Erstattungsbetrag unter den tatsächlichen Reisekosten liegt (= angenehm für die Festlegung der Steuerhöhe).
-
Woohoo - wir sind einer Meinung Denn:
Lehrgänge sind in dieser Hinsicht wie die Bibel - sehr vielfältig und absolut jede Theorie stützend. Auf Lehrgängen hat man schon so ziemlich alles gehört. Fazit: gut hinterfragen, ob der zum Thema Sprechende sich nicht doch besser an Dieter Nuhr orientiert hätte.
Wenn ich mich recht erinnere, war / ist der Lehrgangsleiter und SR-Wart im Hauptberuf Steuerberater.
Da erübrigt sich eine Hinterfragerei … an Dieter Nuhr sollten sich andere orientieren.Warum ist das unklar?
So schwer ist doch www.bundesfinanzministerium.de gar nicht zu finden.Das nicht, aber … auch Du zitierst hier folgenden Text:
Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich
Nach einer kurzen Recherche (meinen Steuerberater rufe ich um 0:30 nicht an) ist der “Amateurbereich” das Problem.
Das siehst Du ja auch hier im Faden. Eine U14-Mannschaft im Kreisbereich ist sicherlich eine Amateurtruppe, eine mit Vollprofis spielende Mannschaft in der 1.RL eher weniger. Fälle, wo sich in der Oberliga schon mehrere Profis in einem Team tummeln, ist sicherlich eine Grauzone.
Was macht der ProB-Schiedsrichter (kein Amateurbereich) wenn er nebenbei noch Kreisliga pfeift? Die Einnahmen getrennt nach der jeweiligen Liga versteuern?
Selbst der Satz:
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
ist nicht einfach auszulegen. 2 Spiele unter der Woche, Samstag und Sonntag je eine Doppelansetzung - und schupps kann ich bei mehr als einem Drittel liegen.
Wegen der Details wende man sich an den Steuerberater oder die Steuer-Software seines Vertrauens.
Exakt deswegen habe ich geschrieben:
… da muss ein Berater helfen …
-
Nachtrag:Bevor es hier ganz untergeht, wenn ich SR-Einnahmen versteuere, dann kann ich diesen Einnahmen die Ausgaben gegenüberstellen:
- Schwarze Schuhe mit nicht abfärbender Sohle
- SR-Hemden (immer grau, orange, gelb - da gibt es immer gründe, neue zu kaufen)
- SR-Hose
- Pfeifen
- Regelwerk, Interpretationen
-
Ich will nicht besserwisserisch sein, aber teils werden hier Huhn und Ei verwechselt.
Die steuerrechtliche Behandlung ist Folge der Beantwortung der arbeitsrechtlichen Frage, ob ein SR Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Ich gehe -wie mein Steuerberater- von Selbstständigkeit aus!
Hierfür gibt es ganz gute Argumente.
Die Konsequenzen, wenn dies anders entschieden würde, wären recht heftig: Sozialversicherungsbeiträge für alle Refs durch den Verband zu zahlen, Mindestlohn, usw.
DBB/WBV sollten ein paar Parameter dem Fussball anpassen, um Probleme von Tisch zu bekommen. Dies wäre mein Vorschlag.
-
Marcus, von welchen Parametern sprichst Du denn?
–-
3_fuer_2 nennt in meinen Augen den wichtigen Aspekt der Werbungskosten, die gegen die Schiedsrichterbeträge gegen gerechnet werden dürfen.
Dazu gehört in meinen Augen die Fahrtkostenpauschale. Klar erreicht man 720€ schnell, das Fahrtgeld abgezogen, wird man jedoch nicht so schnell drüber liegen.Mache ich für meine letzten beiden Saisons die Rechnung über die sonstigen Einkünfte, liege ich nicht mal bei 100€.
-
Marcus, von welchen Parametern sprichst Du denn?
–-
3_fuer_2 nennt in meinen Augen den wichtigen Aspekt der Werbungskosten, die gegen die Schiedsrichterbeträge gegen gerechnet werden dürfen.
Dazu gehört in meinen Augen die Fahrtkostenpauschale. Klar erreicht man 720€ schnell, das Fahrtgeld abgezogen, wird man jedoch nicht so schnell drüber liegen.Mache ich für meine letzten beiden Saisons die Rechnung über die sonstigen Einkünfte, liege ich nicht mal bei 100€.
Es handelt sich nicht um eine Pauschale.
-
Marcus, von welchen Parametern sprichst Du denn?
–-
3_fuer_2 nennt in meinen Augen den wichtigen Aspekt der Werbungskosten, die gegen die Schiedsrichterbeträge gegen gerechnet werden dürfen.
Dazu gehört in meinen Augen die Fahrtkostenpauschale. Klar erreicht man 720€ schnell, das Fahrtgeld abgezogen, wird man jedoch nicht so schnell drüber liegen.Mache ich für meine letzten beiden Saisons die Rechnung über die sonstigen Einkünfte, liege ich nicht mal bei 100€.
Es handelt sich nicht um eine Pauschale.
Auf Ebene der BBKs im WBV gibt es durchaus auch Pauschalen, es werden also nicht immer die tatsächlichen km bezahlt.
Gem. den Richtlinien des WBV ist immer die kürzeste Strecke abzurechnen. Nehme ich die (längere) schnellere, mindert das meine Einnahmen. Eine Erhöhung derselben war zumindest noch bis zu abgelaufenen Saison möglich, ich konnte billig mit der Bahn anreisen und trotzdem die PKW-km abrechnen.
Alternativ könnte man auch die tatsächlichen Kosten pro km dem Finanzamt gegenüber angeben. Diese liegen bei einem Auto, das noch einem nennenswerten Wertverlust unterliegt, regelmäßig höher als 30 Cent/km - damit kann man noch nicht mal einen Smart unterhalten. Einem Selbständigen sollte z.B. es problemlos gelingen, diese Zahlen zu ermitteln.Zu den Werbungskosten: Schwarze Turnschuhe und eine schwarze Hose werden da garantiert nicht anerkannt, da gibt es reichlich einschlägige Urteile, die Kleidung muß zu mindestens 100% ausschließlich beruflich bedingt sein, Hose und Turnschuhe kann man auch woanders tragen. 100% ist der Frack eines Organisten, beim Smoking eines Kellners wird es schon deutlich schwieriger, den anerkannt zu bekommen.
-
Herr Zimmermann hat die Diskussion doch ins Rollen gebracht… Um welche Parameter geht es denn angeblich? Gibt es ein Aktenzeichen zu dem Verfahren? In jüngerer Vergangenheit gab es ja einige spannende Urteile (Beispiel: Zeitverträge der Profi-Fußballer).
-
Ich lese interessiert mit.
So wie hier diskutiert wird, habe ich ernsthafte Zweifel, dass die Thematik den SRn ausreichend erläutert wurde.
Hier wird nur diskutiert wie man seine Einnahmen versteuern muss. Aber nicht ob man ein Recht auf Ansetzungen und Gleichbehandlung hat.
Hier hat der WBV RA sich schon zu erklärt. Der WBV SRA geht mit dem Urteil sehr kreativ um.
Wie sieht ein Aufstiegsverfahren aus? Ist das jetztige so auch zulässig?
Mindestlohn? Ab wann gerechnet?
Ich bin ziemlich sicher, wenn das von Haustür zu Haustür gerechnet würde, würde es andere Ankunftszeiten geben und vielleicht auch eine Erlaubnis die schnellste Strecke abzurechnen, statt die geltende RegelungIn einem bin ich allerdings sicher, die beiden Parteien werden hier mitlesen…