Mich wundern ein wenig diese Abwehrreflexe à la “der Polizei überlassen”. Es handelt sich bei dem Offiziellen um eine Person des öffentlichen Lebens, der auf Grund seiner Funktion in die Öffentlichkeit tritt. So er beteiligt war, muss er damit leben, dass darüber auch öffentlich diskutiert wird.
Zu einem Konflikt gehören meistens zwei. Aber zwei Dinge möchte ich hier klar benennen:
1. verbale Entgleisungen rechtfertigen niemals körperliche Gegenreaktion****en
2. von einem Teamoffiziellen (sei es Spieler oder Betreuerstab) erwarte ich, dass er sich zurückhält, egal was vom Publikum kommt.Es nimmt hier niemand Gießen oder Bremerhaven in Sippenhaft. Man muss über so einen Vorfall diskutieren können, ohne dass man eine Seite pauschal verurteilt. Je nach Ergebnis müssen die Vereine aber daraus Konsequenzen ziehen:
- Gießen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichend waren und ggf. Einwirken auf Fanszene
- Bremerhaven durch Reaktion auf das Verhalten seines Offiziellen und klare Ansage, wie man sich in zukünftigen Fällen zu verhalten hat
Es ist wichtig, dass man hier den Anfängen wehrt. Beim Basketball ist es glücklicherweise so, dass man in der Halle problemlos Gegnerfans begegnen kann und keine Angst haben muss. Das soll bitte auch so bleiben, bei aller gewünschten Rivalität.
Das ist vielleicht aus deiner moralischen Sicht so, rechtlich jedoch falsch. Mal ein kleiner Exkurs für alle Nichtjuristen. Das Recht der Notwehr erstreckt sich nicht, wie im Volksglauben vermutet nur auf körperliche Angriffe.
Notwehr ist die Verteidigungshandlung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen bzw. unmittelbar bevorstehenden Angriffs erforderlich ist. Unter den Begriff des Angriffs fallen auch Beleidigungen, da sie ein Angriff auf das Rechtsgut Ehre darstellen.
Einschränkend gilt jedoch, wenn die Beleidugng bereits ausgesprochen ist, gibt es dagegen keine Notwehr. Ein einfaches “A…loch” reicht nicht. Da es hier an der Unmittelbarkeit fehlt. Es muss also praktisch ein Erguß/Schwall von Beleidigungen sein.
Wer nun sagt “dann kann man doch einfach weggehen”, sei entgegnet “das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.” Man muss sich also weder beleidigen lassen noch zurückweichen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann also eine körperliche Gegenreaktion auf Beleidigungen gerechtfertigt sein.
Wie sich dies in der Rechtspraxis darstellt, steht natürlich auf einem anderen Blatt