Es war despektierlich von einem “angeblichen” Finanzbeamten zu reden? Mag sein. Allerdings bin ich über seine Ausführungen sehr verwundert. Wer als Finanzbeamter nicht weiß, dass es bis zu einer gewissen Grenze keine Verpflichtung zur Einreichung der Anlage EÜR gibt, sondern eine Papierform akzeptiert wird und wer hier über Umsatzsteuer nachdenkt, der muss sich auch kritische Nachfragen/Kommentare gefallen lassen.
Zur Sache:
Aldimarkt hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt und auf die Anweisungen der Finanzverwaltung hingewiesen. Es gibt eindeutige Ausführungen zu diesem Thema, wenn auch fast immer zu Fußball Schiedsrichtern. Allerdings wäre es vermesen anzunehmen, dass bei einer anderen Sportart nun andere rechtliche Folgen entstehen.
Steuerrechtlich handelt es sich um sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Das Ergebnis ist in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Für die Einnahmen fertigt man eine Aufstellung, für Ausgaben benötigt man einen Beleg. Das sind, wenn man es so möchte, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Eine 100%ige Sicherheit, dass alle Einnahmen aufgeführt sind, hat die Finanzverwaltung nie, auch bei keinem Unternehmer. Auch der könnte schließlich etwas “vergessen”. Von daher reicht eine Eigenaufstellung völlig aus, den grundsätzlich vertraut die Verwaltung zuerst einmal den erklärten Angaben (zumindest muss sie das).
Dann ergibt sich da ein Ergebnis, positiv oder negativ. Da muss man dann sehen, ob die Freigrenze des §22 Nr. 3 EStG reicht, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a anzusetzen ist oder noch der “Härteausgleich” gem. §46 (3) EStG zum Tragen kommt.
Umsatzsteuer?
Gemäß § 4 Nr. 26 UStG sind Umsätze steuerfrei für eine ehrenamtliche Tätigkeit,
a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
Umsatzsteuer fällt demnach nicht an. Oder möchte einer der SR hier anführen, es sei keine ehrenamtliche Tätigkeit? Dann sollte man aber über das Selbstverständnis der SR nachdenken.
Es gibt keinen Handlungsleitfaden oder keine Quelle, in der alles für jeden Fall leicht nachlesbar aufgeführt ist. Das Steuerrecht knüpft immer an die persönlichen Gegebenheiten an, wie z.B. die übrige Einkommenssituation. Von daher ist hier eine pauschale Beratung nicht möglich, da muss man sich wohl oder übel an seinen Steuerberater wenden.
Ein Verband kann und darf da nicht beraten. Zum einen aus fachlicher und zum anderen aus haftungsrechtlicher Sicht. Ein Hinweis auf Steuerpflicht und “fragen Sie Ihren Steuerberater” ist da im Prinzip das einzig Richtige.
Für den “normalen” Hobby SR werden sich aber i.d.R. aus der Tätigkeit keine steuerlichen Folgen ergeben Für diejenigen die es um des Geldes willen machen und Samstags und Sonntags Doppelansetzungen wahrnehmen, könnte es anders aussehen. Daher im Zweifel fachlichen Rat einholen.
Und als letztes der Hinweis, dass sich dieses auf Amateur SR bezieht. Profi Kollegen, z.B. im internationalen Einsatz, sind anders zu beurteilen. Das war aber hier wohl nicht die Frage.