@easy_lover:
@SeaWolve:
Und wie John Patrik hatte ja schon nach dem Spiel angemerkt, dass es im BB etwas anders ist mit der Angreifbarkeit einer Tatsachenentscheidung. Dass man da schon einen Protest mit Aussicht auf Erfolg einlegen kann.
JP ist mit Sicherheit keine Kapazität der Sportrechtswissenschaft. In einen Satz eines Nach-Spiel-Interviews sollte man nicht allzu viel reininterpretieren.
Tatsachenentscheidungen sind im Basketball nicht überprüfbar. Auch nicht in knappen Spielen. Auch nicht, wenn sich die falsche Entscheidung kurz vor Schluss ereignet. Beispiel: wenn einer bei -1 und noch 8s den Ball mit Foul stealt und danach den 1-0-Korbleger mit drei Schritten vollendet, dann haben wir zwei heftige Fehlentscheidungen (nicht gepfiffenes Foul, nicht gepfiffener Schrittfehler) und den falschen Sieger. Trotzdem gibt es keine Chance, dass ein Protest gegen diese Schlussphase erfolgreich sein könnte.
Die Begründung des BBL-Spielleiters (die im Volltext bisher nicht öffentlich ist) kann sich nur darauf stützen, dass es einen Regelverstoß gab. Bin gespannt, worin der bestanden haben soll.
Ich wollte hier nur bemerken, das auch Tatsachenentscheidungen anfechtbar sind. Und das wusste ein John Patrik sicher.
und hier nochmal ein Auszug aus einem anderen Thread zu Regeltechnische Aspekte der Spielleiterentscheidung in Sachen Lubu-Bayern
Zum Begriff der Tatsachenentscheidung hat das Schiedsgericht der BBL 2005 übrigens mal folgendes festgestellt (hier nicht unbedingt zutreffend, aber ich finds trotzdem ganz interessant, so mehr oder weniger ;):
“1. Tatsacheentscheidungen der Schiedsrichter sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Überprüfbarkeit ist ausnahmsweise dann eröffnet, wenn eine besonders schwerwiegende Fehlentscheidung vorliegt, diese spielentscheidende Auswirkung hat und sie so offenkundig und zweifelsfrei für alle Betrachter, auch ohne Zuhilfenahme anderer Hilfsmittel, ist, also ebenfalls nur auf Grund der unmittelbaren audiovisuellen Wahrnehmung des direkten Spielvorgangs, wie sie auch der Schiedsrichter erlebt.”
“2. Eine Tatsachenentschedung der Schiedsrichter liegt auch vor, wenn der Schiedsrichter nicht alle von mehreren regelrelevanten Einzelaspekten eines Spielgeschehens selbst sinnlich wahrnimmt, sondern einzelne auf Grund Bekundens eines anderen Spieloffiziellen (hier: Technischer Kommissar) für seine Entscheidung übernimmt.”
(ging damals um eine Spielwiederholung, die vom Schiedsgericht wieder aufgehoben wurde, siehe http://www.schoenen-dunk.de/news_a8723_Beko-BBL_BBL-Schiedsgericht-hebt-Entscheidung-der-Spielleitung-auf.htm)