Ich habe eigentlich keine große Lust nochmal alles aufzuarbeiten. Aber ich gehe noch en letztes Mal auf deine Vrowürfe ein. Danach bitte ich dich meinen Acount zu löschen, da es hier keinen “Löschen” Button gibt.
@qnibert:
Komm doch mal ein bißchen runter!
Nicht Meinungen die nicht in den Kram passen sind überheblich und weisen kein Faktenwissen auf, sondern überhebliche Aussagen sind überheblich. Beispiele? Bitte sehr:
- Keiner hier und schon gar nicht Nicht-Bamberger können in diesem Thread über Faktenwissen verfügen.
Du willst also behaupten ein Nicht-Bamberger hier hat Faktenwissen? Interessant. Wer soll das sein?
- Sorry, aber ich kann ohne überheblich zu sein sagen: Ich habe Ahnung von der Materie!
Ich kann dir gerne meine Zeugnisse und meinen Lebenslauf zeigen. Ich behaupte nicht, dass ich die meiste Ahnung von allen hier habe. Aber ich verdiene seit mehreren Jahren gutes Geld mit meinem Wissen und bis jetzt hat noch keiner mit dem ich beruflich zu tun hatte behauptet ich hätte keine Ahnung.
- Da gibt es nicht viel “anders zu sehen” als ich.
Ach Gesetze sind Auslegungssache?...ok…
Im Gesetz steht:
“§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.”
Interpretationen?
Um diese Passage ging es mir und dass die Sparkasse das Darlehen fällig stellen kann. Natürlich gibts bei Bürgschaften verschiedene Möglichkeiten (einrede der Vorausklage etc.). aber darum ging es mir nicht.
Und das alles auf nur einer Seite, ohne weiter zurückzublättern.
Faktenwissen bzgl. des Inhaltes der Bürgschaftsvereinbarung hat vermutlich keiner oder kaum einer der User, aber Du bist derjenige, der schreibt: “Das ist mal wieder so nicht richtig.”
Ja, es war das 2te mal, dass er einfach etwas in der Raum gestellt hat, das objektiv nicht richtig ist.
Wenn Du - wie Du ja einräumst - den Vertrag nicht kennst, woher willst Du dann wissen, wofür und vor allem in welchen Fällen gebürgt wird?
Hab ich nie behauptet das ich das weiß. Ich habe lediglich allgemein zur Bürgschaft geschrieben.
Ist es absolut undenkbar, dass für Verbindlichkeiten aus den Darlehen der SABO GmbH, die mit dem Hallenausbau zusammenhängen, gebürgt wird, für den Fall, dass diese ausfallen und die Vermögenswerte der GmbH nicht ausreichen, um sie zu bedienen? Verböte das Vertragsrecht, solch einen Vertrag zu schließen?
Keine Ahnung ob das erlaubt ist. Ich bin kein Jurist. Wieso sollte die Sparkasse so etwas machen? Damit sie Monate wenn nicht Jahre auf das Geld warten muss?
Ich bin Laie, aber der Suchbegriff der Ausfallbürgschaft liefert ohne großen Aufwand eine Handvoll Varianten, die nicht darauf hindeuten, dass der Bürge bei Stellung eines Insolvenzantrags des Gläubigers sofort die Knete auf den Tisch zu legen hat.
Hab ich auch nie behauptet. Aber eine Insolvenz ist ein Grund ein Darlehen fällig zu stellen. Und ein fälliges Darlehen ist Voraussetzung eine Bürgschaft in Anspruch zu nehmen.
Warum einem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet wäre, wenn im Falle der Stellung des Insolvenzantrages die Bürgschaft zu blechen wäre, liegt auf der Hand!
Antrag gestellt - Bürge muss zahlen - Antrag wieder zurückgezogen. Wer solche Verträge für Kommunen abschließt, gehört wegen Untreue angezeigt.
Bürge holt sich das Geld vom Schuldner. Und nun? Wer hat gewonnen? Der Insolvenzvewalter, sonst keiner. Wer hat verloren? Der Schuldner, weil er sein Unternehmen aus der Hand geben muss.
Antrag wieder zurückgezogen? Aha so einfach ist das also.
Ich glaube du weißt nicht wie viele kommunale Ausfallbürgschaften es gibt…