Nachdem ich jetzt mal nachgelesen habe, finde ich das gar nicht so eindeutig und klar, dass auf Spielverlust für Keltern entschieden werden muss. Nach den angesprochenen Paragraphen spricht eher alles gegen eine 20:0-Wertung.
@ettibnetkaf:
@believe-it-or-not:
Du musst nichts aufdröseln.
Es würde mir reichen, wenn Du eine Stelle in einem für die DBBL gültigen Ordnungswerk benennst, aus der sich die Möglichkeit bzw. sogar die Pflicht einer 0:20-Wertung bei einem Verstoß gegen § 13 DBLO ergibt.
§ 20 Punkt 8 der DBLO in Verbindung mit § 20 Punkt 1 der DBLO.
§ 20 Punkt 8 DBLO besagt folgendes:
8. Über die Wertung oder Neuansetzung des Spiels entscheidet die Spielleitung.
Das hat der Spielleiter offensichtlich getan und auf Neuansetzung entschieden.
@Soulfly:
§ 13 regelt die technische Ausrüstung. Keltern hat gegen § 20 verstoßen. Als Gastgeber und Veranstalter ist er für die sachliche und personelle Ausrüstung verantwortlich und hat die Pflicht die Technik für die Veranstaltung zu stellen.
§ 25 Abs. 2 steht, dass die Spielleitung auf Spielverlust zu entscheiden hat, wenn _diese als Mannschaft des Ausrichters nicht rechtzeitig einen zugelassenen Spielball, eine regelgerechte Spielausrüstung oder ein vollständiges Kampfgericht bereitgestellt hat, sie dies zu vertreten hat und das Spiel deshalb nicht zum angesetzten Spielbeginn begonnen worden ist,
Alternativ auch § 25 Absatz 7 c)_ genau über dem Punkt, der Marburg das Pokalspiel gekostet hat. Also ein nicht unähnlicher Fall. Da brauchte Barmen nicht mal Protestieren.
Fast alles richtig was du schreibst, wenn du den einleitenden Satz von § 25 DBLO nicht ignorieren würdest. Dort steht:
Auf Antrag eines beteiligten Spielpartners bei der Spielleitung ist gegen eine Mannschaft auf
Spielverlust zu entscheiden wenn:
Gab es einen solchen Antrag? Soweit ich das hier gelesen habe, hat Halle gerade KEINEN Antrag auf Spielverlust gestellt, sondern sich mit Keltern, Schiedsrichtern und Spielleitung auf Wiederholung des Spiels geeinigt.